Der Bundesrat hat die geplante Entschädigung der Energiekonzerne RWE und Vattenfall wegen des 2011 beschlossenen Atomausstiegs passieren lassen. Die Länderkammer verzichtete am 06.07.2018 auf eine mögliche Anrufung des Vermittlungsausschusses. Wie viel die Konzerne bekommen, wird erst in ein paar Jahren feststehen. Das Bundesumweltministerium geht aber davon aus, dass die Kosten für die Steuerzahler "einen niedrigen einstelligen Milliardenbereich nicht überschreiten". Alternativ hätte die Bundesregierung Laufzeiten für Atomkraftwerke verlängern können, das wollte sie aber nicht.
Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben
Die Änderung des Atomgesetzes setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Die Richter hatten Ende 2016 RWE und Vattenfall eine Entschädigung für schon getätigte Investitionen und verfallende Strom-Produktionsrechte zugesprochen. 2011 beschlossen Union und FDP unter dem Eindruck der Reaktorkatastrophe im japanischen Fukushima den Atomausstieg bis 2022. Das führte zur Stilllegung von acht Atomkraftwerken, für die anderen neun Atomkraftwerke wurde ein stufenweiser Abschaltplan vereinbart.
Genaue Entschädigungshöhe erst 2023 ermittelbar
Wenige Monate zuvor hatte die schwarz-gelbe Bundesregierung aber noch den rot-grünen Atomausstieg von 2002 kassiert, mit dem die letzten Kraftwerke auch nicht viel länger am Netz geblieben wären als nun mit dem neuen schwarz-gelben Beschluss. Stattdessen war 2010 zunächst eine deutliche Laufzeitverlängerung mit größeren Reststrommengen beschlossen worden. Die genaue Entschädigung kann erst 2023 ermittelt werden, wenn die tatsächlich nicht produzierte Strommenge und damit die entgangenen Gewinne feststehen.
Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2018 (dpa).
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Frenz, Entschädigungsansprüche gegen den Staat - eine Vergewisserung nach dem Urteil des BVerfG zum Atomausstieg, JA 2018, 360
Ludwigs, Das Urteil des BVerfG zum Atomausstiegsgesetz 2011 - Karlsruhe locuta, causa finita?, NVwZ-Beilage 2017, 3
BVerfG, Vereinbarkeit der Dreizehnten Novelle des Atomgesetzes mit dem Grundgesetz, NJW 2017, 217
Zentgraf, Der Atomausstieg und seine Folgen, EWS 2016, 154
Ruttloff/Teichgräber, Das Verfahren zur Stilllegung von Kernkraftwerken in Zeiten der Energiewende, NVwZ 2016, 1119
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