Vorläufige Erlaubnis für bestehende Pelzfarmen
Eine Erlaubnis erhält nach der neuen Gesetzesregelung nur, wer gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen an die artgerechte Haltung von Pelztieren wie Nerz, Rotfuchs oder Chinchilla einhält. Für bestehende Pelzfarmen soll die nach bisheriger Rechtslage erteilte Erlaubnis mit Inkrafttreten des Gesetzes in eine vorläufige Erlaubnis umgewandelt werden. Diese wird ungültig, wenn der Halter nicht innerhalb von fünf Jahren nach Verkündung des Gesetzes eine Erlaubnis nach neuem Recht beantragt.
Schlachtverbot trächtiger Tiere - Tierisches Fett darf wieder verfüttert werden
Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält zudem das Verbot, hochträchtige Säugetiere zu schlachten. Davon ausgenommen sind allerdings Schafe und Ziegen. Zur Bekämpfung von Tierseuchen ist jedoch das sogenannte Keulen weiter erlaubt, ebenso wie Notschlachtungen. Außerdem hebt das Gesetz das derzeit geltende Fettverfütterungsverbot auf. Futtermittel aus Fettgewebe tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel dürfen damit wieder an Rinder verfüttert werden. Es bestehe kein erhöhtes BSE-Risiko für Verbraucher mehr, heißt es zur Begründung.
Begleitende Entschließung: Bundesrat geht Gesetz nicht weit genug
In einer begleitenden Entschließung, die der Bundesregierung zugeleitet wurde, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für ein sofortiges Verbot der Pelztierhaltung zu sorgen. Pelztiere in Gefangenschaft zu halten und sie allein zur Pelzgewinnung zu töten, verstoße gegen das Tierschutzgesetz. Der Bundesrat forderte zudem eine Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte, um Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung zu ermöglichen. Ferner kritisierte die Länderkammer die Ausnahmen beim Schlachtverbot trächtiger Tiere als zu weitgehend und zu unbestimmt. Er verlangte ein grundsätzliches Schlachtverbot sämtlicher trächtiger Nutztiere.