Bundesrat billigt Corona-Steuerhilfen

Nach dem Bundestag hat am 05.06.2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise (BR-Drs. 290/20) zugestimmt. Damit ist der Weg für die auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie frei. Eltern bekommen länger Lohnersatz, wenn sie während der Corona-Pandemie wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Zudem bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie die "Corona-Prämie" bis zu 1.500 Euro steuerfrei.

Entlastungen für die Gastronomie

Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 beträgt die Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur sieben statt 19%. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Mit der Steuerermäßigung sollen nach Mitteilung des Bundesrats die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht zudem vor, dass Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld künftig bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zudem um weitere Steuerhilfen: So sollen Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei bleiben.

Entschädigung für Eltern bei Verdienstausfällen

Darüber hinaus wird der Entschädigungsanspruch von Eltern verlängert, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von sechs Wochen gilt der Anspruch künftig zehn Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen. Zugleich wird der Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen erweitert, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.

Beschleunigte Beratungen im Gesetzgebungsverfahren

Um die Steuersenkung zum 01.07.2020 zu ermöglichen, wurde das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt: Der Bundesrat verzichtete sowohl für seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 15.05.2020 als auch für die abschließende Beratung des Bundestagsbeschlusses am 05.06.2020 auf die eigentlich vorgesehenen Beratungsfristen von sechs beziehungsweise drei Wochen.

Gesetz kann in Kraft treten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20.03.2020.

Bundesrat weist auf Haushaltsbelastungen der Länder hin

In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat auf die hohen Belastungen hin, die den Ländern durch die Verdienstausfallentschädigungen entstehen. Er begrüßte die Zusage der Bundesregierung, die zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen der Länder (ohne Erfüllungsaufwand) zur Hälfte zu übernehmen. Dies hatte die Bundesregierung in der Sondersitzung am 27.03.2020 zu Protokoll gegeben. Der Bundesrat geht in seiner Mitteilung davon aus, dass diese Zusage alle 2020 entstandenen Ansprüche umfasst und sich auch auf solche Belastungen erstreckt, die aus dem aktuell beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetz folgen. Er fordert die Bundesregierung auf, im Benehmen mit den Ländern schnellstmöglich die Umsetzung dieser Finanzzusage zu regeln.

Regeln für dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung

In einer weiteren Entschließung geht es um die dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern. Insbesondere in den Ländern seien dafür umfangreiche Organisationsmaßnahmen erforderlich, ebenso ein zeitnaher verlässlicher Rechtsrahmen. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Vorschläge aus seiner Stellungnahme (BR-Drs. 221/20 (B)) vom 15.05.2020 bei nächster Gelegenheit umzusetzen.

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2020.