Schwerkranke Patienten erhalten künftig auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittel, die aus Cannabis-Blüten und -Extrakten hergestellt sind. Der Bundesrat billigte am 10.02.2017 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 19.01.2017. Danach dürfen die behandelnden Ärzte eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, auch wenn im Einzelfall noch andere Behandlungsoptionen bestehen.
Eigenverantwortliche Entscheidung der Betroffenen und Ärzte
Die Entscheidung obliege dem Arzt, Betroffene müssten nicht "austherapiert" sein, bevor sie einen Anspruch auf ein Cannabis-Rezept haben. Krankenkassen dürften die Genehmigung einer Cannabis-Therapie nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern. Auch in der Palliativversorgung könne Cannabis künftig helfen, das Leiden der Schwerkranken auf ihrem letzten Lebensweg zu lindern.
Bisher habe Cannabis nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte eingesetzt werden dürfen, etwa um Schmerzpatientinnen und Patienten zu helfen. Die nicht unerheblichen Kosten hätten diese in der Regel selbst tragen müssen.
Staatliche Cannabis-Agentur
Der Vertrieb solle künftig durch Apotheken erfolgen. Eine staatliche Cannabis-Agentur solle Anbau und Vertrieb koordinieren und kontrollieren. Um die genaue medizinische Wirkung der Cannabis-Arzneimittel zu erforschen, sei eine wissenschaftliche Begleiterhebung vorgesehen. Sie dürfe Patientendaten aber nur anonymisiert erheben und analysieren.
Gesetzesinitiative, Verkündung und Inkrafttreten
Der Bundestag habe mit dem Gesetz auch Anregungen des Bundesrates aufgegriffen. Dieser hatte nach eigener Mitteilung in der Vergangenheit mehrfach die Zulassung von Cannabis für Schwerkranke gefordert. Das Gesetz werde nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es solle am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2017.
Zum Thema im Internet
Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Drs.-Nr.: 21/17) finden Sie als pdf-Dokument auf den Seiten der Länderkammer.
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