Anspruch auf Vollzeitjob bleibt
Voraussetzung ist nach Mitteilung des Bundesrats, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch, auf ihren Vollzeitjob zurückzukehren.
Zumutbarkeitsgrenze bei mehr als 45 Arbeitnehmern
Um Arbeitgeber kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, soll der Anspruch dort nicht gelten. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll nach der Neuregelung eine Zumutbarkeitsgrenze entlasten: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren. Außerdem regelt das Gesetz die Verlängerung der Arbeitszeit von sonstigen Teilzeitbeschäftigten.
Redaktion beck-aktuell, 23. November 2018.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/3452) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags im pdf-Format.
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Hadyk, Die gesetzgeberische Weiterentwicklung des Teilzeitrechts: Diese Veränderungen müssen Sie beachten!, Aktuelles Thema-Spezial 2018, 201801
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