Regierung: Regelung ist "entbehrlich"
Für den Schutz der Ehre von Organen und Vertretern ausländischer Staaten reichen nach Auffassung der Bundesregierung die Straftatbestände des 14. Abschnitts im StGB zu Beleidigungsdelikten aus. Die Vorstellung, dass Repräsentanten eines ausländischen Staates einen darüber hinausgehenden Schutz der Ehre benötigen, sei nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere bedürfe es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nicht eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten Strafrahmens. Bundeskanzlerin Merkel hatte sich persönlich für eine Aufhebung des § 103 StGB eingesetzt. Bereits im April 2016 hatte sie einen entsprechenden Gesetzentwurf angekündigt und erklärt, dass "die Bundesregierung der Auffassung ist, dass § 103 StGB als Strafnorm zum Schutz der persönlichen Ehre für die Zukunft entbehrlich ist."
Straftatbestand des § 103 StGB
Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist bisher gesondert durch § 103 StGB, der auch "Schah-Paragraf" genannt wird, unter Strafe gestellt. Voraussetzungen dafür sind, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit trifft, die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag gestellt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat. Gegenüber dem Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), der bei Verbalbeleidigung ein Höchstmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, gilt gemäß § 103 StGB ein Höchstmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe - im Fall einer verleumderischen Beleidigung droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.