Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu
Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 05.03.2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Wie schon im vergangenen Jahr erhalten damit auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30.06.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19%. Das Gesetz hebt zudem den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Millionen Euro an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Weitere Corona-Unterstützungsmaßnahmen für Bedürftige
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung auch dem sogenannten Sozialschutz-Paket III zugestimmt. Mit dem Gesetz werden zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert. Außerdem wird der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung und die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten gelten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend angepasst wurde auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag. Das Gesetz verlängert zudem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31.12.2021. Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.
Bürger-Identifikationsnummer kommt
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat mit dem Registermodernisierungsgesetz der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürgerinnen und Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Beim Kontakt mit der Verwaltung sollen nicht immer wieder die gleichen Daten angegeben werden müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Die Verwendung der bereits an die Bürgerinnen und Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer auch zu diesem Zweck soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten. Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein sogenanntes Datencockpit schaffen, in dem man zukünftig nachsehen kann, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.
Kritik an datenschutzrechtlichen Aspekten
Der digitalpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Manuel Höferlin, hatte im Bundestag angemerkt, die Nutzung der Steuer-ID als einheitliche Personenkennung sei verfassungsrechtlich hochbedenklich. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Ulrich Kelber, kritisierte, die bereichsübergreifende Verwendung eines solchen Kennzeichens schaffe ein "übermäßiges Risiko der Katalogisierung der Persönlichkeit".
Bessere Bekämpfung von Geldwäsche
Das jetzt gebilligte Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche geht über die Vorgaben der Europäischen Union und internationaler Organisationen hinaus, die im deutschen Strafgesetzbuch größtenteils bereits umgesetzt sind. Neu ist, dass der Tatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB künftig alle Straftaten als Vortaten einbeziehen soll. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher gegeben sein. Außerdem werden die Umschreibung tauglicher Tatobjekte überarbeitet und die Tathandlungen neu geordnet, was die Handhabbarkeit des § 261 StGB verbessern soll. Das Gesetz setzt zudem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger um. Schließlich werden auch Anpassungen bei den an die Geldwäsche anknüpfenden strafprozessualen Eingriffsbefugnissen wie Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung vorgenommen. Gleiches gilt für die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB, die die Abschöpfung von Taterträgen ermöglicht.
Bundesrat billigt Änderungen im Postrecht
Der Versand illegaler Drogen per Post kann künftig effektiver verfolgt werden. Der Bundesrat hat ein entsprechendes Gesetz des Bundestages gebilligt. Künftig müssen Bedienstete in Brief- und Paketermittlungszentren den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich beschädigte oder rückläufige Sendungen vorlegen, wenn deren Inhalt den Verdacht auf illegalen Handel mit Drogen, Waffen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln nahelegt. Unternehmen, deren Mitarbeiter diese Pflicht verletzen, drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.
Weitere Änderungen bei der Post-Regulierung
Der Bundestag ergänzte die Bundesratsinitiative um weitere Änderungen im Postgesetz, um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2020 umzusetzen. Das Gericht hatte darin die Regelung zur Bestimmung des Gewinnsatzes im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung, die die Bundesregierung im Jahr 2015 in der Post-Entgeltregulierungsverordnung geschaffen hat, für rechtswidrig erklärt, da sie nicht von der postgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt sei. Der Bundestagsbeschluss schafft nun eine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage im Postgesetz. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegen die sogenannte Lastenallokationspraxis der Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Porto-Höhe geäußert. Daher beschloss der Bundestag, dass künftig auch solche Lasten einbezogen werden dürfen, die in anderen Produktbereichen entstehen, dort aber aufgrund der Wettbewerbsintensität nicht erwirtschaftet werden können - also zum Beispiel Kosten für eine flächendeckende Versorgung mit
Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge
Auch das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität wurde vom Bundesrat gebilligt. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Vorgesehen sind verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen baut, wird künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.
Mehr digitale Meldeverfahren für Hotels
Hoteliers erhalten mehr Möglichkeiten, die Meldepflicht für ihre Gäste künftig elektronisch zu erfüllen. Nach derzeitigem Recht sind nur drei Verfahren zur elektronischen Identifizierung der Hotelgäste zulässig. Durch Einführung einer Experimentierklausel im Bundesmeldegesetz ist es künftig möglich, weitere Online-Anwendungen für ein digitales Hotel-Meldeverfahren zu testen - für die Dauer von zwei Jahren.
Weiterhin Vereinfachungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren
Schließlich hat der Bundesrat auch der verlängerten Geltungsdauer des sogenannten Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022 zugestimmt, die der Bundestag nur eine Woche zuvor beschlossen hatte. Das im Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz stellt bislang sicher, dass behördliche Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter Pandemiebedingungen formwahrend durchgeführt werden können. Es war ursprünglich bis März 2021 befristet. Angesichts der Fortdauer der Pandemie hat sich der Bundestag für die Verlängerung der Maßnahmen entschieden. Damit können beispielsweise weiterhin die Entwürfe von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen statt mit der öffentlichen Auslegung im Internet veröffentlicht werden.