Bundesrat beschließt gesetzliche Verankerung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs

Der Bundesrat hat am 02.06.2017 die gesetzliche Verankerung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs beschlossen, die Bestandteil des Gesetzes "zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist. Dies teilte das baden-württembergische Justizministerium mit. Danach könne bei Beschäftigen, die durch eine befristete Nebentätigkeit ein höheres Einkommen als im Hauptberuf haben, der kurzfristig hohe Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führe.

Voraussetzungen für permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich

Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs sei auf eine genau definierte Zielgruppe beschränkt, so das Ministerium. Sie gelte für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig bestehe, die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgingen, deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauere und deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert werde.

Geringerer Lohnsteuerabzug

Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Die Lohnsteuer würde entsprechend einbehalten. Für das Beispiel einer Servicekraft, die sich für ein Wein- oder Volksfest bei ihrer regulären Beschäftigung Urlaub nehme und mit ihrer Nebentätigkeit innerhalb eines Monats 5.000 Euro verdiene, bedeute das: Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich zahle sie Lohnsteuer, als würde sie jeden Monat 5.000 Euro und damit 60.000 Euro im Jahr verdienen. Für das Einkommen vom Wein- oder Volksfest würden zunächst 1.542 Euro Steuern einbehalten. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich mit der Steuererklärung erfolgen. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich könne der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden. Mit 685 Euro würden deutlich weniger Steuern einbehalten. Der Weg, bis zum Folgejahr zu warten und über die Steuererklärung die darüber hinaus gezahlten Steuern zurückfordern zu müssen, entfiele.

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2017.