Der Bundesrat will Computer und IT-Systeme besser vor Hackerangriffen und unbefugter Benutzung schützen. Am 02.03.2018 hat er dafür einen Gesetzentwurf zur wirksameren Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Wie die Länderkammer weiter mitteilte, enthält die geplante Neuregelung mit dem "digitalen Hausfriedensbruch" einen neuen Straftatbestand: Die Vorschrift stellt den unerlaubten Zugriff auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme mit einem Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren unter Strafe.
Bestehende Strafvorschriften unzureichend
Die Regelung sei bewusst technikoffen formuliert, um sie auch in Zukunft gut handhaben zu können. Ziele seien ein lückenloser strafrechtlicher Schutz aller Systeme und die Strafbarkeit nahezu aller Angriffsarten. Die bestehenden Strafvorschriften sind nach Ansicht der Länder nicht geeignet, die modernen Erscheinungsformen der Kriminalität in der digitalen Welt zu erfassen. So würden derzeit nur Daten geschützt, nicht aber IT-Systeme selbst. Gegen die massenhaften unbemerkten Infiltrationen durch Botnetze und Schadsoftware, DDos-Attacken und das Ausspähen von Daten durch international agierende Cyber-Kriminelle könnten sich selbst aufmerksamste Nutzer nicht wehren. So gehe die Entwurfsbegründung davon aus, dass bis zu 40% aller internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit Schadsoftware verseucht sind. Die neue Strafvorschrift soll vor allem auch Bürger schützen, die keine Technik-Experten sind, heißt es in der Mitteilung des Bundesrats.
Vorschlag nicht neu
Der Entwurf entspricht wortgleich einem Vorschlag, den der Bundesrat im September 2016 schon einmal in den Bundestag eingebracht hatte (BR-Drs. 338/16). Weil dieser ihn nicht aufgegriffen hat, fiel er mit Ende der Legislaturperiode in die Diskontinuität.
Redaktion beck-aktuell, 2. März 2018.
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Libertus, Rechtliche Aspekte des Einsatzes von Social Bots de lege lata und de lege ferenda, ZUM 2018, 20
Specht, Die Entwicklung des IT-Rechts im Jahr 2017, NJW 2017, 3567
Mavany, Digitaler Hausfriedensbruch - Allheilmittel oder bittere Pille?, ZRP 2016, 221
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