Bundesrat beschließt Förderung des Mieterstroms

Mieter sollen künftig vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat der Bundesrat am 07.07.2017 die Förderung des Mieterstroms beschlossen. Ziel sei es, Anreize für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden zu schaffen.

Modell vor allem für große Wohnhäuser attraktiv

Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 3,8 Millionen Wohnungen für Mieterstrom in Betracht kommen. Das seien 18% aller Wohnungen in Deutschland. Besonders attraktiv sei das Modell für große Wohnhäuser. Mieter sparten damit etwa 10% ihrer Stromkosten. "Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert hat, können künftig auch seine Mieter von dem Strom profitieren, der auf dem Hausdach produziert wird", sagte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD). "Wir wollen, dass künftig auch Mieter am Ausbau der Erneuerbaren Energie beteiligt werden." Das sei zwar auch heute schon möglich, rechne sich aber für die meisten Vermieter nicht. "Diese Lücke schließen wir jetzt, in dem wir einen Mieterstromzuschlag einführen", so Zypries.

Mieterstrom soll nach EEG gefördert werden

Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude (insbesondere Mieter) geliefert und im Gebäude verbraucht wird. Der vom Kabinett am 26.04.2017 beschlossene "Gesetzentwurf zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)" sieht eine Förderung für Mieterstrom aus Solaranlagen auf Hausdächern nach dem EEG vor. Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie ist auf Wohngebäude begrenzt: 40% der Gebäudefläche müssen Wohnfläche sein.

Vorteil für Vermieter und Mieter

Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße einen Zuschlag zwischen 3,81 Cent/kWh und 2,21 Cent/kWh zusätzlich zu dem Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den restlichen Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG. Anders als beim Strombezug aus dem Netz fallen allerdings beim Mieterstrom wie bisher keine Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer an, weil dieser Strom nicht ins Netz eingespeist wird. Lediglich die EEG-Umlage muss in voller Höhe gezahlt werden. Auf diese Weise profitierten Mieter und Vermieter von günstigerem Strom, so die Regierung. Zum Schutz der Mieter gilt ein Höchstpreis von 90% des örtlichen Grundversorgertarifs.

Freie Wahl des Stromanbieters

Die Mieter haben die Wahl, Strom vom Vermieter oder von einem Energieversorger zu beziehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Mieter durch den Mieterstromvertrag nicht länger als ein Jahr gebunden sein wird und den Mieterstromvertrag unabhängig vom Mietvertrag kündigen darf. Die Wahlfreiheit des Mieters sei außerdem notwendig, so die Bundesregierung, um faire Preise sicher zu stellen. Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen erst gar keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, werde der Vermieter wettbewerbsfähige Preise anbieten.

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2017.