Bundesrat verlängert Steuerbegünstigungen für verschiedene Energie- und Stromarten

Die Steuerbegünstigungen sowohl für Erd- als auch für Flüssiggas bleiben bis 2022 erhalten. Danach werden sie abgeschmolzen. Die Steuerbefreiung für Strom aus nachhaltigen Kleinanlagen bleibt. Anfang Juni 2017 hatte der Bundestag das Gesetz angenommen. Nun hat es auch den Bundesrat passiert, wie die Bundesregierung zur Plenarsitzung am 07.07.2017 mitteilte. Das Gesetz passt im Wesentlichen nationale Regelungen an das EU-Recht an, und zwar zum Beihilferecht und zur Energiesteuerrichtlinie.

Erd- und Flüssiggas noch bis 2022 begünstigt

Erdgas und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird, soll über 2018 hinaus bis 2022 steuerbegünstigt sein. In den darauf folgenden drei Jahren werden die Steuerbegünstigungen stufenweise zurückgefahren. Die Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen, deren beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen ist, wird fortgesetzt. Die Bundesregierung strebt hierfür eine neue beihilferechtliche Notifizierung bei der EU an.

Nachhaltige Anlagen bleiben begünstigt

Zum Schutz betroffener Unternehmen wird die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen mit erneuerbaren Energieträgern beibehalten. Die Europäische Kommission muss nach Angaben der Bundesregierung allerdings noch grünes Licht geben, nachdem sie die Regelung beihilferechtlich geprüft hat.

Begünstigung auch für in ÖPNV eingesetzte Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge

Die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eingesetzten Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge werden ebenso steuerbegünstigt wie die Oberleitungsbusse und der Schienenbahnverkehr. Das Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission beziehungsweise der beihilferechtlichen Anzeige. Geschieht dies später, so wird das Gesetz zu Beginn des entsprechend folgenden Monats in Kraft treten.

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2017.