Erd- und Flüssiggas noch bis 2022 begünstigt
Erdgas und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird, soll über 2018 hinaus bis 2022 steuerbegünstigt sein. In den darauf folgenden drei Jahren werden die Steuerbegünstigungen stufenweise zurückgefahren. Die Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen, deren beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen ist, wird fortgesetzt. Die Bundesregierung strebt hierfür eine neue beihilferechtliche Notifizierung bei der EU an.
Nachhaltige Anlagen bleiben begünstigt
Zum Schutz betroffener Unternehmen wird die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen mit erneuerbaren Energieträgern beibehalten. Die Europäische Kommission muss nach Angaben der Bundesregierung allerdings noch grünes Licht geben, nachdem sie die Regelung beihilferechtlich geprüft hat.
Begünstigung auch für in ÖPNV eingesetzte Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge
Die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eingesetzten Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge werden ebenso steuerbegünstigt wie die Oberleitungsbusse und der Schienenbahnverkehr. Das Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission beziehungsweise der beihilferechtlichen Anzeige. Geschieht dies später, so wird das Gesetz zu Beginn des entsprechend folgenden Monats in Kraft treten.