Bundesrat äußert sich kritisch zu Details der geplanten europäischen Verbandsklage

Der Bundesrat hält den gegenwärtig auf europäischer Ebene bestehenden kollektiven Verbraucherrechtsschutz für nicht ausreichend. Er begrüßt deshalb, dass die europäische Kommission mit der Verbandsklage ein effizientes Instrument zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen zur Verfügung stellen will. In seiner am 06.07.2018 beschlossenen Stellungnahme zum entsprechenden EU-Richtlinienvorschlag (BR-Drs. 155/18) warnt er jedoch davor, dass Verbandsklagen auch zum Schaden der Wirtschaft missbraucht werden können. Er findet es bedenklich, dass die europäische Verbandsklage keine Mindestzahl an betroffenen Verbrauchern erfordert.

Rechtsfolgen und Bindungswirkung der Urteile zu weitgehend

Auch im Übrigen äußert sich der Bundesrat eher kritisch. So hält er die Rechtsfolgen des europäischen Klagemodells für sehr weitreichend. Dabei verweist er auf die Möglichkeit, gegen Unternehmen Abhilfemaßnahmen wie Schadenersatz durchsetzen zu können. Die beabsichtigte Bindungswirkung der Urteile für andere Verfahren gehe ebenfalls sehr weit. Derartige Rechtsfolgen seien nur gerechtfertigt, wenn sich auch die Verbraucher explizit an die Ergebnisse des Verfahrens binden. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten eines Unternehmens ebenso Bindungswirkung entfalten müsse wie solche, die zulasten der Unternehmen ergehen. Alles andere sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht vereinbar.

Bundesrat lehnt Informationspflicht ab

Die vorgesehen Pflicht der Unternehmen, betroffene Verbraucher über eine rechtskräftige Entscheidung zu informieren, lehnen die Länder ab. Sie würde die Unternehmen überfordern. Darüber hinaus bemängeln sie verschiedene Unklarheiten, beispielsweise bei den Regelungen zur Mandatserteilung.

Anlass für Richtlinie war der Dieselskandal

Die Europäische Kommission begründet die Vorlage ihres Richtlinienvorschlags insbesondere mit dem Dieselskandal. Dieser habe gezeigt, dass ein EU-weiter kollektiver Rechtsschutz erforderlich sei. Das geplante Instrument soll vor allem in den Wirtschaftszweigen zur Anwendung kommen, in denen sich illegale Unternehmenspraktiken auf eine große Zahl von Verbrauchern auswirken. Dies gelte für die Bereiche Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Gesundheit und Umwelt.

Anspruch auf Wiedergutmachung gegenüber Unternehmen

Nach dem Vorschlag der Kommission liegt das Klagerecht bei qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen. Im Namen einer Gruppe von Verbrauchern können sie von einem Unternehmen Wiedergutmachung in Form von Schadenersatz, Ersatz, Reparatur oder Ähnlichem beanspruchen. In komplexen Fällen sollen die Mitgliedstaaten die Gerichte ausnahmsweise ermächtigen, Feststellungsbeschlüsse über die Haftung des Unternehmers zu erteilen. Auch der Abschluss eines Vergleiches ist möglich. Er muss von einem Gericht oder einer Behörde genehmigt werden.

Bei geringen Schäden: Entschädigungssumme für guten Zweck

Bei sehr geringen Schäden können Gerichte nach dem Richtlinienvorschlag anordnen, dass die Verwendung der Summe einem öffentlichen Zweck zugutekommt, anstatt auf die einzelnen Verbraucher verteilt zu werden.

Genaue Ausgestaltung EU-Mitgliedstaaten vorbehalten

Die Richtlinie soll einen allgemeinen Rahmen für die Verbandsklage schaffen, die genaue Ausgestaltung liegt bei den EU-Mitgliedstaaten. Der Bundesrat übermittelt seine Stellungnahme direkt an die Europäische Kommission.

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2018.

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