Bundesnotarkammer: Neue EU-Regeln für Ehen und Lebenspartnerschaften

Ab sofort werden die EU-Güterrechtsverordnungen auf sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet. Primär ist nunmehr das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hierauf weist die Bundesnotarkammer am 29.01.2019 hin.

Situation "internationaler Paare" rechtssicher gestalten

Laut Bundesnotarkammer leben derzeit circa 16 Millionen internationale Paare in der EU. Immer mehr Bürger würden ihren Heimatstaat aus privaten oder beruflichen Gründen verlassen. Das Bedürfnis, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in dieser Situation möglichst rechtssicher und vorhersehbar zu gestalten, sei nicht nur bei den betroffenen Paaren, sondern auch bei ihren Vertragspartnern groß.

Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Eheschließung bestimmt anzuwendendes Recht

Mit den neuen Güterrechtsverordnungen sei nunmehr auf alle Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen werden, primär das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein späterer Umzug innerhalb Europas ändere daran nichts mehr. Um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, regeln die Verordnungen auch, welches Gericht im Fall des Falles zuständig ist.

Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2019.

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