Bundesnetzagentur will Verbraucher im grenzüberschreitenden Onlinehandel unterstützen

Die Bundesnetzagentur will Verbraucher unterstützen, damit Hürden im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr abgebaut werden. Dies geht aus einer Mitteilung vom 24.07.2019 hervor. Verbraucher könnten insbesondere Geoblocking-Praktiken online bei der Bundesnetzagentur melden und sich über ihre Rechte informieren.

Geoblocking in EU verboten

Geoblocking kann im Onlinehandel und im stationären Handel auf unterschiedliche Weise erfolgen. Zum Beispiel, wenn Kunden gehindert werden, eine Online-Bestellung bei einem Anbieter aus dem EU-Ausland durchzuführen oder nicht mit ihrer ausländischen Kreditkarte zahlen können. Diskriminierung beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Käufers ist in der EU verboten. Die europäische Geoblocking-Verordnung verbietet Geoblocking bei grenzüberschreitenden Bestellungen und gilt für Verbraucher und in bestimmten Fällen auch für Geschäftskunden.

Bundesnetzagentur für Durchsetzung der Regelung zuständig

Die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig. "Mit der Einführung eines Onlineformulars wird der Beschwerdeprozess im Interesse der Verbraucher weiter vereinfacht", betonte Wilhelm Eschweiler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur könne bei einem Verstoß gegen die Verordnung Verfahren gegen Anbieter einleiten. Hierbei könne sie sowohl Anordnungen erlassen als auch Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Bestellungen von Bekleidung, Elektrogeräten und E-Books betroffen

Ein Großteil der Beschwerden betrifft nach Mitteilung der Bundesnetzagentur Bestellungen von Bekleidung, Elektrogeräten und E-Books. Verbraucher würden aber auch in anderen Bereichen auf Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Bestellungen stoßen, so etwa in den Branchen Automobile, Sportgeräte, Freizeitparks oder Miete von Servern. All diese Fälle konnten nach Angaben der Bundesnetzagentur gelöst werden, ohne Maßnahmen ergreifen zu müssen.

Anbieter nicht zu Lieferung außerhalb seines Liefergebietes verpflichtet

Bei Warenbestellungen sollten Verbraucher beachten, dass der Anbieter zwar eine EU-weite Bestellung ermöglichen muss, er aber nicht verpflichtet sei, diese außerhalb seines Liefergebietes zum Beispiel an den Heimatort des Verbrauchers zu liefern, erklärt die Bundesnetzagentur. Nach ihren Erfahrungen seien insbesondere Verbraucher im Grenzgebiet oder bei teureren Produkten bereit, den Transport im EU-Ausland gekaufter Waren selbst zu organisieren, indem sie die Waren entweder selbst abholen oder den Transport über ein Logistikunternehmen organisieren.

Aktiver Dialog mit Händlerseite

Die Bundesnetzagentur setzt eigenen Angaben zufolge neben der Unterstützung von Verbrauchern auf einen aktiven Austausch mit der Händlerseite, damit der grenzüberschreitende Handel verbessert wird. So habe sie im Juni 2019 einen Workshop mit Händlerverbänden durchgeführt, um die ersten Erfahrungen mit der Geoblocking-Verordnung zu diskutieren.

Redaktion beck-aktuell, 24. Juli 2019.