Bundesnetzagentur untersagt zur Sicherung der Netzneutralität Teilaspekte von "StreamOn"

Die Bundesnetzagentur hat der Telekom Deutschland GmbH am 15.12.2017 Teilaspekte der Zubuchoption "StreamOn" der Mobilfunktarife "MagentaMobil" untersagt. Mit der Entscheidung will die Agentur eigenen Angaben zufolge sicherstellen, dass die europäischen Vorschriften über das Roaming und die Netzneutralität eingehalten werden. Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, erläuterte, "StreamOn" müsse dem "Roam-Like-At-Home-Prinzip" entsprechen. Kunden müsse Videostreaming in einer ungedrosselten Bandbreite zur Verfügung stehen. Für die Drosselung bei bestimmten Videodiensten gebe es keine technischen Gründe. Eine solche widerspreche deshalb der Netzneutralität.

Telekom drosselt bei bestimmten Videodiensten Datenübertragung

Bei "StreamOn" wird das verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivvolumen des Kunden angerechnet, wenn Audio- oder Videodienste von sogenannten Content-Partnern genutzt werden. In bestimmten Tarifen wird bei Videostreaming jedoch die Datenübertragungsrate gedrosselt, sodass Videos nur in SD-Qualität empfangen werden können.

Erhaltung der Leistungsfähigkeit eines Netzes rechtfertigt Drosselung nicht

Die Bundesnetzagentur teilt mit, dass für diese Reduzierung der Datenübertragungsrate kein objektiv technischer Grund vorliege. Denn Videodienste erforderten keine Drosselung. Umgekehrt stelle die Leistungsfähigkeit eines individuellen Netzes nach den geltenden Vorschriften keinen Grund für die Beschränkung der Datenübertragungsrate bei datenintensiven Verkehren dar.

"Roam-Like-At-Home-Prinzip" anzuwenden

"StreamOn" könne weiterhin von der Telekom angeboten werden. Im Interesse der Verbraucher seien aber Anpassungen bei der Ausgestaltung notwendig, erläutert Homann. Alle MagentaMobil-Tarife mit der Zubuchoption "StreamOn" müssten so umgestaltet werden, dass Verbraucher innerhalb der Europäischen Union vom "Roam-Like-At-Home-Prinzip" profitieren könnten. Das durch "StreamOn“ genutzte Datenvolumen dürfe im EU-Ausland nicht länger vom Inklusivvolumen des MagentaMobil-Tarifs abgezogen werden. Grundsätzlich müsse das "Roam-Like-At-Home-Prinzip" für alle Tarife gelten, die Roaming im EU-Ausland ermöglichen.

Drosselung für bestimmte MagentaMobil-Tarife untersagt

Die Bundesnetzagentur habe die "Videodrossel" in den MagentaMobil-Tarifen L, L Plus, L Premium und L Plus Premium untersagt, da diese einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs darstelle. Die übrigen MagentaMobil-Tarife sowie die Tarife für MagentaEins-Kunden seien hinsichtlich der Netzneutralität von der Untersagung der Bundesnetzagentur nicht betroffen.

Änderungen der AGB für Content Partner

Im Verfahren habe die Telekom zudem eine geänderte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Content Partner vorgelegt und verbindlich erklärt, dass diese zum 01.04.2018 in Kraft trete. Hiernach könnten nun auch Privatpersonen und Streaming-Anbieter, die gleichzeitig eine Downloadfunktion anbieten, als Partner an "StreamOn" teilnehmen, so die Bundesnetzagentur. Die Content Partner AGB sähen derzeit keine Teilnahmemöglichkeit für private Inhalteanbieter sowie für solche Inhalteanbieter vor, die zusätzlich zum Streaming eine Downloadfunktion anbieten. Von der Telekom sei die Zulassung solcher Inhalteanbieter jedoch abweichend vom Wortlaut bereits anders gehandhabt worden. Nach den Änderungen an den Content Partner AGB seien die Anforderungen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine offene und diskriminierungsfreie Teilnahme an "StreamOn" erfüllt.

Telekom muss bis Ende März 2018 nachbessern

Die Telekom Deutschland GmbH hat laut Bundesnetzagentur nun bis Ende März 2018 Zeit, die Nachbesserungen umzusetzen. Für den Fall, dass sie den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, sei ein Zwangsgeld angedroht worden. Die Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig, so die Netzagentur abschließend.

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2017.

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