Weitere Entgelte verstoßen gegen Verbot sogenannter Preis-Kosten-Scheren
Weitere 40 Entgelte beeinträchtigten die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von UKW-Übertragungsleistungen, weil sie gegen das Verbot sogenannter Preis-Kosten-Scheren verstoßen, heißt es in der Mitteilung der BNetzA weiter. In diesen Fällen reiche die Spanne zwischen dem Entgelt für die Antennen(mit)benutzung und den Entgelten für die Ausstrahlung der UKW-Rundfunksignale offenkundig nicht aus, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu ermöglichen.
Verfahren der nachträglichen Entgeltkontrolle eingeleitet
Aufgrund einer Regulierungsvorgabe hatte die Media Broadcast der Bundesnetzagentur vor zwei Wochen die Entgelte angezeigt, die sie ab dem 01.04.2017 von den Programmveranstaltern für die Ausstrahlung von deren UKW-Hörfunkprogrammen verlangen wollte. Wegen des offenkundigen Verstoßes der angezeigten Entgelte gegen die gesetzlichen Entgeltmaßstäbe ist ein Verfahren der nachträglichen Entgeltkontrolle eingeleitet worden, in dessen Rahmen die Entgelte nunmehr im Einzelnen geprüft werden. Die vorläufige Untersagung der angezeigten Entgelte gilt laut BNetzA bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren.