Gemeinde wollte Mitverlegung nicht gestatten
Anlass für das Verfahren war die Weigerung der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten, den beiden Telekommunikationsunternehmen die Mitverlegung eigener Infrastrukturen in einem Neubaugebiet zu gestatten. Die Gemeinde sah die Wirtschaftlichkeit des von ihr initiierten Betreibermodells in Gefahr. Die Unternehmen betonten ihrerseits, dass durch die Mitverlegung eigener Telekommunikationsinfrastruktur gerade im Fall eines solchen Neubaugebietes die volkswirtschaftlich ineffiziente Dopplung von Tiefbaukosten verhindert werden könne.
BNetzA: Keine Mitverlegung ohne Kostenbeteiligung
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur war die Koordinierung von Bauarbeiten beziehungsweise die Mitverlegung zumutbar. Allerdings könne es aufgrund der zu wahrenden Investitionsanreize für ausbauende Unternehmen keine Mitverlegung ohne Kostenbeteiligung geben. Grundsätzlich seien auch die Tiefbaukosten zwischen den beteiligten Telekommunikationsunternehmen aufzuteilen. Im speziellen Fall der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten folge aus der Finanzierung der Tiefbaukosten durch Erschließungskostenbeiträge der Grundstückseigentümer eine eingeschränkte Kostenteilung. Die Unternehmen müssten hier nur die Kosten tragen, die durch die Mitverlegung zusätzlich entstehen.
Neues DigiNetz-Gesetz
Das am 10.11.2016 in Kraft getretene DigiNetz-Gesetz zielt darauf ab, die mit dem flächendeckenden Ausbau einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsinfrastruktur verbundenen Kosten durch die Nutzung von Synergien zu senken. Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben einer zentralen Informations- und nationalen Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetz-Gesetz wahr. Die zentrale Informationsstelle soll Netzbetreiber über vorhandene Netzinfrastrukturen informieren, die Streitbeilegungsstelle auftretende Streitfragen rasch und verbindlich klären.