Mehrere Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen
Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass eine Weitervermittlung über die Auskunftsdiensterufnummer 11830 oftmals ohne ordnungsgemäße Preisansage für das weitervermittelte Gespräch erfolgte. Hierzu seien Betreiber eines Auskunftsdienstes vor jeder Weitervermittlung zu jeder Rufnummer in jedes Netz verpflichtet. Daneben seien weitere verbraucherschützende Regelungen verletzt worden, indem die Auskunftsdiensterufnummer unter anderem ohne ordnungsgemäße Preisangabe beworben worden sei und Vorgaben für den Einsatz von Warteschleifen nicht eingehalten worden seien. Anlass zu den umfangreichen Ermittlungen der Bundesnetzagentur seien detaillierte Schilderungen in Verbraucherbeschwerden gewesen.
Auch Rechnungslegung und Inkassierung untersagt
Die Bundesnetzagentur hat zusätzlich zu der Abschaltung auch ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das bedeute, dass den betroffenen Kunden die Kosten, die für Verbindungen zu den Rufnummern entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürften. Bei bereits in Rechnung gestellten Kosten greife das Inkassierungsverbot. Die Forderungen dürften nicht mehr beigetrieben werden.