Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11830 an

Die Bundesnetzagentur hat gegenüber der First Telecom GmbH die Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11830 angeordnet und gleichzeitig zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Forderungen dieses Anbieters Verbote der Rechnungslegung und Inkassierung erlassen. Der Präsident der Bundesbehörde, Jochen Homann, empfiehlt betroffenen Verbrauchern, an sie gerichtete Forderungen kritisch zu prüfen.

Mehrere Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen

Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass eine Weitervermittlung über die Auskunftsdiensterufnummer 11830 oftmals ohne ordnungsgemäße Preisansage für das weitervermittelte Gespräch erfolgte. Hierzu seien Betreiber eines Auskunftsdienstes vor jeder Weitervermittlung zu jeder Rufnummer in jedes Netz verpflichtet. Daneben seien weitere verbraucherschützende Regelungen verletzt worden, indem die Auskunftsdiensterufnummer unter anderem ohne ordnungsgemäße Preisangabe beworben worden sei und Vorgaben für den Einsatz von Warteschleifen nicht eingehalten worden seien. Anlass zu den umfangreichen Ermittlungen der Bundesnetzagentur seien detaillierte Schilderungen in Verbraucherbeschwerden gewesen.

Auch Rechnungslegung und Inkassierung untersagt

Die Bundesnetzagentur hat zusätzlich zu der Abschaltung auch ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das bedeute, dass den betroffenen Kunden die Kosten, die für Verbindungen zu den Rufnummern entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürften. Bei bereits in Rechnung gestellten Kosten greife das Inkassierungsverbot. Die Forderungen dürften nicht mehr beigetrieben werden.

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2020.

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