Ermittlung der Marktrisikoprämie strittig
Das OLG hatte mit dem Beschluss vom 22.03.2018 die von der Bundesnetzagentur für die 2018 beginnende dritte Regulierungsperiode Gas und die 2019 beginnende dritte Regulierungsperiode Strom festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze aufgehoben und der Behörde aufgegeben, diese Zinssätze anzuheben. Das Gericht habe ihrer Vorgehensweise bei der Festlegung der Zinssätze in vielen Punkten zugestimmt, so die Bundesnetzagentur. Anders als sie habe es aber die Höhe der sogenannten Marktrisikoprämie bewertet, die in den Eigenkapitalzinssatz einfließt.
BGH soll Vorgehensweise überprüfen
Bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze sei nicht nur das Interesse der Netzbetreiber an einer möglichst hohen Verzinsung zu berücksichtigen, sondern auch die Ziele einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung, erläutert die Bundesnetzagentur. Ob das OLG Düsseldorf diese Abwägung rechtlich korrekt vorgenommen hat, möchte die Bundesnetzagentur nun durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Sie sieht ihr bewährtes fachliches Vorgehen zur Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes und damit auch das Ergebnis als unverändert sachgerecht an.