"Im beruflichen und im privaten Alltag ist eine ausreichende Internet- und Telefonversorgung essentiell. Jeder hat das Recht auf eine angemessene Versorgung. Dieses Recht setzen wir im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt in einem Pilotverfahren durch", sagte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Am Wohnort eines Verbrauchers aus Niedersachsen hatte die BNetzA auf Grundlage der gesetzlichen Mindestanforderungen eine Unterversorgung festgestellt. Die bestehenden Angebote waren entweder zu langsam oder zu teuer. Zu den Anforderungen gehört auch, dass Telekommunikationsdienste zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden.
Den am Markt tätigen Telekommunikationsanbietern räumte die BNetzA einen Monat Zeit ein, um die Mindestversorgung anzubieten. Doch da kein Unternehmen nachbessern wollte, führte die Bundesnetzagentur ein Verpflichtungsverfahren durch. Dabei hörte sie mehrere Unternehmen an, die am betreffenden Ort bereits über Infrastruktur verfügen. Darunter waren sowohl Betreiber von leitungsgebundenen Netzen als auch Anbieter für Internet per Mobilfunk oder Satellit.
Einen der Anbieter verpflichtete die BNetzA dazu, gegenüber dem Verbraucher eine Mindestversorgung zu erbringen. Umfasst ist ein Download von mindestens 10 Megabit pro Sekunde und ein Upload von mindestens 1,7 Megabit. Die Latenz für die einfache Signalstrecke darf dabei 150 Millisekunden nicht überschreiten. Dafür darf der Anbieter rund 30 Euro pro Monat verlangen. Das verpflichtete Unternehmen kann die Entscheidung noch gerichtlich prüfen lassen.
Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gilt seit Dezember 2021; die Verordnung zu den gegenwärtig geltenden Mindestversorgungswerten seit Juni 2022. Die Netzagentur prüfe derzeit noch rund 130 weitere Beschwerden.