Bundeskartellamt verschärft Aufsicht über Meta

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass der Facebook-Konzern Meta ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit sind die Instrumente der erweiterten Missbrauchsaufsicht anwendbar, die Anfang 2021 eingeführt wurden. Dies bedeutet, dass die Kartellbehörde bei bestimmten Verhaltensweisen des Digitalkonzerns früher und effektiver eingreifen und wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen darf.

Gewinn auf fast 40 Milliarden Dollar gestiegen

Wie das Bundeskartellamt am Mittwoch mitteilte, werden die Dienste von Meta weltweit von über 3,5 Milliarden Menschen genutzt. Auch in Deutschland nutzen weite Teile der Bevölkerung die Meta-Dienste. Aufgrund der vielen Nutzenden und der Daten, über die Meta zu ihnen verfügt, ist das Unternehmen zugleich der führende Anbieter im Bereich von Social-Media-Werbung. Aus dieser finanziert sich das Unternehmen bislang nahezu ausschließlich. Im Jahr 2021 ist der Gewinn von Meta im Vergleich zum Vorjahr noch einmal um mehr als ein Drittel auf fast 40 Milliarden Dollar gestiegen.

Streit um Zusammenführung von Nutzerdaten

Wegen wettbewerblicher Bedenken hat das Bundeskartellamt Meta bereits Anfang 2019 die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen untersagt. Der Rechtsstreit mit Meta zu dieser Entscheidung ist noch anhängig. Außerdem führt das Bundeskartellamt bereits seit 2020 ein Verfahren gegen Meta wegen der Verknüpfung des 3D-Brillen-Angebots von Meta Quest (vormals Oculus) mit Facebook.

Besondere Missbrauchsaufsicht durch Bundeskartellamt

Mit der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Metas für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB seien die Voraussetzungen dafür geschaffen, solche Verfahren zukünftig schneller abschließen zu können, heißt es in der Mitteilung des Bundeskartellamtes. Die Entscheidung sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. In dieser Zeit unterliegt Meta der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt gemäß § 19a Abs. 2 GWB.

Konzern legt keine Rechtsmittel ein

Meta will gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einlegen und die Normadressatenstellung im Sinne von § 19a Abs. 1 GWB nicht bestreiten. Das Bundeskartellamt weist darauf hin, dass der Konzern damit allerdings ausdrücklich nicht erkläre, zwingend mit allen von der Beschlussabteilung in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen übereinzustimmen.

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2022.