Preisgünstigere Händler unzulässig unter Druck gesetzt
Die Verfahren waren aufgrund von Händler-Beschwerden eingeleitet worden. Im Juni 2014 beziehungsweise Juli 2015 führte das Bundeskartellamt Durchsuchungen bei den Herstellern durch. In seinen Entscheidungen hat es besonders klare Konstellationen der vertikalen Preisbindung aufgegriffen. Um die Ladenpreise zu beeinflussen, hätten die Hersteller in diesen Fällen unzulässigen Druck auf preisgünstigere Händler ausgeübt, insbesondere indem sie Liefersperren angedroht und teilweise auch durchgesetzt hätten. Zum Teil hätten auch konkurrierende Händler dazu beigetragen, die Einhaltung der Mindestpreise zu überwachen, indem sie Meldungen über "Abweichler" abgegeben und die Hersteller aufgefordert hätten, auf die Einhaltung des Preisniveaus zu achten. Auf die Verhängung von Bußgeldern gegen diese Handelsunternehmen hat das BKartA in den Verfahren aus Ermessenserwägungen verzichtet.
Einzelgeldbußen unterschiedlich hoch
Die verhängten Einzelgeldbußen unterscheiden sich laut BKartA erheblich. Dies sei durch die unterschiedliche Schwere der Taten und die stark voneinander abweichende Unternehmensgröße bedingt. Sämtliche betroffene Unternehmen hätten mit dem Bundeskartellamt kooperiert, sodass alle Verfahren im Wege einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung abgeschlossen werden hätten können (sogenanntes Settlement). Neben der damit verbundenen Reduktion des Bußgeldes um 10% habe sich bei einigen Unternehmen deren – aufgrund laufender Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen – sehr eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit bußgeldmindernd ausgewirkt.
Bußgeldbescheide größtenteils rechtskräftig
Die Bußgeldbescheide sind nach Angaben des Bundeskartellamtes größtenteils bereits rechtskräftig. Bei einem Bescheid sei die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Gegen ihn könne noch Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.