Bundeskartellamt stellt erweiterte Missbrauchsaufsicht über Google fest

Nach einer Entscheidung des Bundeskartellamts unterfällt die Alphabet Inc., Mountain View, USA und damit auch das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht. Google verfüge über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb. Auf dieser Grundlage könne die Kartellbehörde jetzt konkrete, für den Wettbewerb schädliche Verhaltensweisen aufgreifen, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes am Mittwoch.

Zweistufiges Vorgehen möglich

Die im Januar 2021 in Kraft getretene neue Vorschrift in § 19a GWB erlaubt dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. "Nach weniger als einem Jahr haben wir nun die erste förmliche Entscheidung auf der Basis dieser Vorschrift getroffen und eine überragende marktübergreifende Bedeutung von Google festgestellt", sagte Mundt. "Wir haben bereits damit begonnen, uns mit der Verarbeitung persönlicher Daten durch Google sowie dem Thema Google News Showcase intensiver zu befassen", so der Präsident des Bundeskartellamtes. Parallel dazu würden weitere Verfahren gegen Amazon, Apple und Meta, ehemals Facebook betrieben.

Marktanteile von über 80%

In Deutschland hat Google nach Angaben des Bundeskartellamtes mit Marktanteilen von über 80% eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste und ist der wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung. Außerdem sei Google in Deutschland marktstarker Anbieter einer breiten Vielzahl von Diensten und erreiche hohe Nutzerreichweiten. Auch bei der Vermarktung von Online-Werbung verfüge Google über reichweitenstarke Werbedienste, die die gesamte Wertschöpfungskette abdecken.

Unternehmen will keine Rechtsmittel einlegen

Google habe erklärt, gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einzulegen und die Normadressatenstellung im Sinne von § 19a Abs. 1 GWB nicht zu bestreiten, heißt es in der Mitteilung des Bundeskartellamtes. Google erkläre damit allerdings ausdrücklich nicht, dass es zwingend mit allen vom Amt in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden ist, betonte die Kartellbehörde. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Google in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB.

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2022.