Einzutragende Straftaten führen zum Ausschluss aus Vergabeverfahren
Das Gesetz nennt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 4 GWB zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung). Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, über die Vergabestellen bisher schon Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten konnten.
Wettbewerbsregister nur von öffentlichen Auftraggebern einsehbar
Abfragen im Wettbewerbsregister können nur von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Vergabeverfahren vorgenommen werden. Für die Öffentlichkeit ist das Register nicht einsehbar. Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen. Die Leitung des neuen Aufbaustabes übernimmt Kai Hooghoff, Leiter der Zentralabteilung des Bundeskartellamtes.