Ausreichende Sicherungsmechanismen gegen überschießende Beschränkungen
Rechtswidrige Angebote wie urheberrechtsverletzende Webseiten genießen grundsätzlich nicht den Schutz des Kartellrechts. Gleichwohl könnten Initiativen, die die Durchsetzung der gesetzlichen Regeln in private Hände legen, problematisch sein, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Regelmäßig bestehe die Gefahr, dass auch rechtmäßige Wettbewerberangebote beeinträchtigt würden. Die geplante Clearingstelle habe jedoch eine ganze Reihe von Sicherungsmechanismen gegen solche überschießenden Beschränkungen vorgesehen und diese auf Anregung des Bundeskartellamts noch verstärkt. An der Initiative beteiligt sind auf der einen Seite Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten bzw. deren Verbände aus den Bereichen Musik, Film, Spiele sowie Wissenschaftspublikationen und auf der anderen Seite alle großen Internetzugangsanbieter in Deutschland. Es sei auch eine Einbindung der Bundesnetzagentur vorgesehen bevor Sperrempfehlungen umgesetzt würden, so Mundt. Insgesamt werde ein Rahmen geschaffen, der im Sinne eines effizienteren Schutzes geistiger Eigentumsrechte wettbewerbsrechtlich vertretbar erscheine.
DNS-Sperren verhindern Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werke
Die im Zentrum des Vorhabens stehenden DNS-Sperren setzen bei der Zugänglichkeit von Webseiten an. Um eine Webseite zu erreichen, geben die Nutzer im Normalfall nur den Namen einer Webseite ein. Dafür ist es aber erforderlich, dass der Webseiten-Name in eine IP-Adresse übersetzt wird. Diese Aufgabe übernimmt im Hintergrund der sogenannte DNS-Server. Eine DNS-Sperre verhindert die Zuordnung eines Webseiten-Namens zu einer IP-Adresse und somit den direkten Zugang zu einer Webseite. Hintergrund des Einsatzes von DNS-Sperren ist die jüngere Rechtsprechung, nach der Rechteinhaber von Internetzugangsanbietern unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Voraussetzung für diesen Anspruch ist unter anderem, dass für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen.
Clearingstelle als Prüfausschuss
Die Clearingstelle soll dazu dienen, DNS-Sperren künftig anhand der Maßstäbe der genannten Rechtsprechung effektiver und schneller umzusetzen. Innerhalb der Clearingstelle sollen Sperranliegen zunächst von einem dreiköpfigen Prüfausschuss auf dieser Grundlage untersucht werden. Die vom Prüfausschuss beschlossene Empfehlung soll dann der Bundesnetzagentur zugeleitet werden, die die Unbedenklichkeit der Umsetzung unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe der VO (EU) 2015/2120 (TSM-Verordnung) prüfen kann. Äußert die Bundesnetzagentur in einer formlosen Stellungnahme keine Bedenken, werden die Zugangsanbieter die entsprechenden Webseiten-Adressen sperren.
Keine kartellrechtlichen Einwände
Das Bundeskartellamt hatte bereits bei vergleichbaren Initiativen in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass bei deren Ausgestaltung sichergestellt werden muss, dass es nicht zu einem kartellrechtswidrigen Boykott kommt (vgl. Tätigkeitsbericht 2015/2016, BT-Drs. 18/12760, S. 97). Angesichts der hier vorgesehenen Sicherungsmechanismen und der möglichen Effizienzen des Vorhabens hat das Amt im Rahmen seines Ermessens entschieden, im derzeitigen Stadium keine kartellrechtlichen Einwände zu erheben. Es wird die Entwicklung der Praxis jedoch beobachten.