Bundeskartellamt erwirkt Aufgabe der Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso

Die aus sieben größeren Verlagen bestehende "Verlagsallianz" sowie der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten (BPVG) nehmen Abstand von der sogenannten Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso. Zuvor hatte das Bundeskartellamt kartellrechtliche Bedenken gegen die Regelung geäußert. Diese könnte Verlage mit umsatzschwächeren Titeln diskriminieren. Aufgrund der Aufgabe der bisherigen Regelung hat das Bundeskartellamt das Verfahren gegen die Verlagsallianz und den BPVG eigenen Angaben vom 22.01.2020 zufolge nun eingestellt.

Vertrieb für kleinere, umsatzschwache Titel teurer

Zu der Verlagsallianz zählen die Verlage Axel Springer SE, Funke Mediengruppe GmbH & Co. KGaA, Gruner + Jahr GmbH, Heinrich Bauer Verlag KG, Hubert Burda Media Holding KG, Medienholding Klambt GmbH & Co. KG sowie SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG. Die Mindestumsatzregelung war Bestandteil der seit März 2018 geltenden "Branchenvereinbarung zu den Konditionen für den Vertrieb über das Presse-Grosso". Die neue Vereinbarung sah erstmals für die Grossisten einen Vergütungszuschlag für solche Titel vor, die einen bestimmten durchschnittlichen Mindestjahresumsatz pro beliefertem Einzelhändler nicht erreichen (sogenannter Mindestumsatz- oder Malus-Zuschlag). Dementsprechend wurde für kleinere, umsatzschwache Titel der Vertrieb teurer. Dagegen richtete sich eine Beschwerde kleinerer, im Arbeitskreis Mittelständischer Verlage e.V. vertretener Verlage.

Regelung widersprach Intention des Gesetzes

"Unsere bisherigen Ermittlungen haben gezeigt, dass das neue Vergütungssystem Verlage benachteiligen könnte, die überwiegend umsatzschwache beziehungsweise Nischentitel vertreiben", erläuterte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Höhere Vertriebskosten träfen diese Verlage dabei unabhängig davon, ob sie versuchten, die Auflage an die jeweilige Nachfrage anzupassen. Diese Benachteiligung widerspreche gerade der Intention des Gesetzes, wonach ausnahmsweise eine Kartellierung zwischen sämtlichen Wettbewerbern sowohl auf Grosso- als auch auf Verlagsseite im Interesse eines diskriminierungsfreien Pressevertriebs gestattet werde, betonte Mundt.

Ab Januar keine Mindestumsatz-Zuschläge mehr

Das Bundeskartellamt habe die Verlagsallianz und den BPVG über seine Ermittlungsergebnisse und die daraus resultierenden, vorläufigen rechtlichen Bedenken informiert. Daraufhin habe der BPVG mit Rundschreiben an alle Zeitschriftenverlage und Nationalvertriebe vom 11.12.2019 mitgeteilt, dass ab dem 01.01.2020 keine Mindestumsatz-Zuschläge mehr berechnet würden.

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2020.