BKartA: Amazon ändert Geschäftsbedingungen auf Online-Marktplätzen

Aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes ändert Amazon seine Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon-Online-Marktplätzen. Dies teilte die Behörde am 17.07.2019 mit. "Die Änderungen betreffen den einseitigen Haftungsausschluss zugunsten von Amazon, die Kündigung und Sperrung der Konten der Händler, den Gerichtsstand bei Streitigkeiten sowie den Umgang mit Produktinformationen und viele andere Fragen", erläuterte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Verfahren eingestellt

Im November 2018 hatte das Bundeskartellamt aufgrund zahlreicher Beschwerden von Händlern ein Verfahren gegen Amazon wegen des Verdachts auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz "amazon.de" eröffnet. Dieses Verfahren hat das Amt aufgrund der vorgenommenen Änderungen nun eingestellt.

Haftungsregeln

Zu den Änderungen im Einzelnen führt das BKartA aus, Amazon sei bislang praktisch von jeglicher Haftung gegenüber den Händlern freigestellt. Dieser Haftungsausschluss werde zugunsten der Händler eingeschränkt und enger gefasst. Amazon hafte künftig ebenso wie die Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Damit erfolge für die europäischen Marktplätze eine Anpassung der Regelungen an europäische Standards für Geschäftsbeziehungen zwischen Gewerbetreibenden (B2B).

Kündigung und Sperrung

Amazon habe bislang ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und sofortigen Sperrung von Konten der Händler ohne Angabe von Gründen. Bei ordentlichen Kündigungen gelte künftig eine 30-Tage-Frist, so das Kartellamt. Bei außerordentlichen Kündigungen (gestützt auf den Vorwurf von Gefährdungen und Rechtsverletzungen durch einen Händler) sowie bei Sperrungen sei Amazon nun zu Information und Begründung verpflichtet.

Gerichtsstand

Bislang war Luxemburg laut BKartA als ausschließlicher Gerichtsstand in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Marktplatz als auch in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Zahlungsverkehr vorgegeben. Diese Regelung habe es insbesondere kleineren Händlern erschwert, überhaupt eine rechtliche Auseinandersetzung zu suchen. Die Ausschließlichkeit des luxemburgischen Gerichtsstands werde nun für alle europäischen Marktplätze beseitigt. Inländische Gerichte könnten künftig unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein.

Retouren und Erstattungen

Von einer Neuregelung unangetastet bleiben nach Mitteilung des Bundeskartellamtes die Amazon-Regeln zu Kundenretouren und Erstattungen im Hinblick auf das Verhältnis zu den Kunden. Bislang hätten die Händler einseitig die Kosten und sonstigen Folgen einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung tragen müssen. Halten sie die Retoure für unberechtigt, könnten sie nach den neuen Regelungen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegenüber Amazon geltend machen.

Produktinformation und Nutzungsrechte

Die Händler hätten Amazon bislang sehr weitreichende Rechte zur Nutzung der eigenen Produktmaterialien, wie Informationen, Beschreibungen, Bilder et cetera einräumen müssen. Händler mussten nach der Mitteilung des Bundeskartellamtes dem Amazon-Marktplatz außerdem Produktmaterial zur Verfügung stellen, das qualitativ ebenso hochwertig ist wie das von ihnen in anderen Vertriebskanälen verwendete Material ("Paritätsvorgabe"). Die angepassten Regelungen enthielten nun hinsichtlich der Nutzungsrechte Verbesserungen und Klarstellungen im Sinne der Händler. Insbesondere sei die zulässige Nutzung durch Amazon nun auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkt. Die sogenannte Paritätsvorgabe entfalle. Künftig seien daher hochwertigere beziehungsweise speziellere Produktinformationen und Darstellungen auf anderen Webseiten möglich. Anforderungen von Amazon an die Qualität des Produktmaterials blieben aber weiterhin zulässig. Diese Änderung unterstütze die Möglichkeiten von Händlern und Herstellern, mit eigenen Internetseiten in den Wettbewerb zum Amazon-Marktplatz zu treten.

Geheimhaltung

Öffentliche Äußerungen der Händler zu der Geschäftsbeziehung zu Amazon seien bislang nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Amazon erlaubt gewesen. Die diesbezügliche Klausel werde weitgehend reduziert.

Transparenz

Das Bundeskartellamt habe dafür Sorge getragen, dass es für Händler künftig einfacher werde, die geltenden Regelungen überhaupt zu identifizieren. Die Regelungen würden künftig besser auffindbar sein. Änderungen würden mit einer Frist von 15 Tagen vorher angekündigt.

Produktrezensionen und Verkäuferbewertungen

Von zahlreichen Händlern wurde nach Angaben des Bundeskartellamtes auch die Praxis von Amazon bei Bewertungen beanstandet. Es sei kritisiert worden, dass Amazon Verkäufe von Amazon als Händler (Amazon Retail) gegenüber den Verkäufen von Marktplatzhändlern in dieser Hinsicht bevorzuge, insbesondere weil über Drittanbieter eingeholte Produktbewertungen von der Plattform entfernt würden. Amazon habe vorgetragen, dass es ein erhebliches Risiko falscher und manipulativer Bewertungen gebe und Amazon das Problem grundsätzlich angehen möchte. Vor allem solle das bislang nur den Lieferanten von Amazon Retail zugängliche eigene Bewertungsprogramm "Vine" schrittweise für solche Marktplatzhändler geöffnet werden, die Inhaber einer bei Amazon registrierten Marke sind.

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2019.