Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld werde für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70% (beziehungsweise 77% für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80% (beziehungsweise 87% für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit würden ab dem 01.05. bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld verlängert
Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt hätten diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzu komme, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt seien. Daher werde das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.
Finanzielle Auswirkungen
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes führe zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit von schätzungsweise rund 680 Millionen Euro, so das Bundesarbeitsministerium. Die Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld führe zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit von schätzungsweise rund 1,95 Milliarden. Demgegenüber stünden Minderausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende von schätzungsweise rund 120 Millionen Euro (Kurzarbeitergeld) beziehungsweise 530 Millionen Euro (Arbeitslosengeld).
Videokonferenzen an Arbeits- und und Sozialgerichten
Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit werde die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem würden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Hiermit könne dem Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen noch stärker Rechnung getragen werden. Gleiches gelte für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse wie auch für Verhandlungen des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Künftig soll auch hier in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein.
Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen
Es soll nach der Neuregelung sichergestellt werden, dass Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gelte entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.
Nachbesserungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) werde nachgebessert: Dies betreffe einerseits die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen. Des Weiteren werde der Ressourceneinsatz durch die jeweiligen öffentlichen Stellen, die in der Region als "Bedarfsträger" in Betracht kommen, steuerbar gemacht. Auch werde der Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem SodEG gesetzlich klargestellt.
Waisenrenten sollen gewährleistet werden
Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werde ferner sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.