Gelistete Personen müssen Vermögen anzeigen
Im SDG I würden die rechtlichen Grundlagen dafür verbessert, dass die für die Sanktionsdurchsetzung zuständigen Stellen auf bereits vorliegende Verwaltungsinformationen zugreifen können, heißt es in der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums. Außerdem seien Klarstellungen der Rechtslage sowie Anpassungen und Erweiterungen der behördlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für die Sanktionsdurchsetzung enthalten. Das Gesetz erweitere die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, Vermögensgegenstände sicherzustellen. Es enthalte eine strafbewehrte Vorschrift darüber, dass gelistete Personen ihr Vermögen anzeigen müssen. Das SDG I sehe Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz, im Geldwäschegesetz, im Kreditwesengesetz und im Wertpapierhandelsgesetz vor.
Breite Befugnisse für Behörden
Nach der Neuregelung sollen zuständige Behörden zur Aufklärung von Eigentumsverhältnissen Zeugen vorladen und vernehmen, Beweismittel sicherstellen, Wohnungen und Geschäftsräume durchsuchen und in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht nehmen dürfen. Erweitert würden die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen sowie Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln, so das Bundesfinanzministerium.
Strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder
Als eine weitere Maßnahme, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, solle eine strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt werden. Die sanktionierten Personen würden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank beziehungsweise dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Die Strafandrohung betrage bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Austausch personenbezogener Daten
Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen sollen nach dem Gesetzentwurf bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt werden können. Es werde klargestellt, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind. Die Möglichkeiten, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen, würden erweitert, so das Finanzministerium. Das betreffe auch personenbezogenen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden sollen zusätzliche Möglichkeiten erhalten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer noch effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen.
Kooperation von BaFin, FIU, ZKA und BAFA
Zu diesen bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden gehören nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Verwaltungsverfahren zu Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft
Für das später folgende, Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) sei vorgesehen, ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte einzurichten. Es soll ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt und eine besondere Hinweisgeberstelle geschaffen werden. Das neue Gesetz wird nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums nun den Koalitionsfraktionen zugeleitet.