Bundeskabinett verabschiedet Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Die Bundesregierung will Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausschließen. Das Kabinett hat am Mittwoch mit dem Entwurf eines Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) eine entsprechende Regelung verabschiedet. Während das Ende Mai 2022 in Kraft getretene, erste Gesetzespaket (SDG I) kurzfristig umsetzbare Maßnahmen enthielt, sieht das SDG II auch strukturelle Verbesserungen für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland vor.

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

Die Bundesregierung löse damit ihre Zusage gegenüber den Ländern ein, die mit dem SDG I eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse, die von den Ländern wahrgenommen werden sollten, auf eine zentrale Stelle des Bundes zu übertragen, heißt es in der Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Zu diesem Zweck soll das Bundesfinanzministerium in seinem Geschäftsbereich eine "Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" einrichten. Die Zentralstelle soll zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt werden.

Schaffung eines Registers für Vermögenswerte

Mit der Schaffung der Zentralstelle würden auch die relevanten Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften im SDG II geregelt, einschließlich der Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Mehr Transparenz im Immobilienbereich

Zudem soll nach Mitteilung des Ministeriums insbesondere im Immobilienbereich mehr Transparenz erreicht werden. Um die Zeit, bis eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch) fertiggestellt sein wird, zu überbrücken, sieht der Gesetzentwurf vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen.

Regelungen zur Geldwäschebekämpfung

Die geplante Neuregelung beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung. Insbesondere sollen Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen werden. Das Verbot erstrecke sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Mit dieser Maßnahme sollen Geldwäscherisiken im Immobilienbereich effektiv adressiert werden, so das Ministerium.

Einrichtung einer Hinweisannahmestelle

Der Gesetzentwurf enthalte außerdem Regelungen, die insgesamt dazu beitragen sollen, die Sanktionsdurchsetzung noch effektiver zu gestalten und zugleich wichtige Verbesserungen bei der weiteren Geldwäschebekämpfung zu erzielen. Dies betreffe zum Beispiel die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle, die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen und die Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten des Transparenzregisters für Behörden und Verpflichtete.

Aufbauorganisatorische Änderungen

Im Zuge des vom Bundesfinanzministerium vorgestellten Konzepts zur schlagkräftigen Bekämpfung der Finanzkriminalität solle unter frühzeitiger und umfassender Einbindung der Ressorts an Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Überprüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force festgestellten Defizite und an weiteren Verbesserungen des Rechtsrahmens gearbeitet werden. Dies schließe aufbauorganisatorische Änderungen durch Aufbau einer neuen Bundesoberbehörde ebenso ein wie die Stärkung der Ermittlungen bei komplexen und internationalen Geldwäschefällen sowie Verbesserungen bei der Aufsicht im Nichtfinanzsektor.

Gesetzentwurf geht nun an Bundesrat

Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Zugleich können die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag auf Basis des Entwurfs einen gleichlautende Gesetzesinitiative beschließen, um auf diese Weise das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2022.