Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft
Der Gesetzentwurf sieht nach Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vor, den DIHK e.V. in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft der IHKs umzuwandeln. In der Übergangszeit von zwei Jahren soll der DIHK e.V. diese Aufgaben – ebenfalls mit einer gesetzlichen Mitgliedschaft aller IHKs – übernehmen. Die künftige Bundeskammer soll Perspektiven aller IHK-Bezirke und damit aller Unternehmen abwägend bei der Vertretung des Gesamtinteresses auf Bundesebene sowie auf europäischer und internationaler Ebene einbringen. Als Selbstverwaltungskörperschaft werde der DIHK künftig der Rechtsaufsicht des BMWi unterliegen.
Keine Änderung der Aufgaben und Kompetenzen der IHKs
Gleichzeitig würden im Gesetzentwurf die gesamtgesellschaftliche Verantwortung der Kammermitglieder betont und die Auswirkungen wirtschaftlichen Handelns auf die Gesellschaft in die Vertretung des Gesamtinteresses einbezogen, so das Wirtschaftsministerium. Durch die Berücksichtigung von Themen wie Klimaschutz, Menschenrechte und aller Nachhaltigkeitsziele (SDGs) werde die Gemeinwohlorientierung der IHK-Organisation hervorgehoben, so das Ministerium. Dabei sei nach der Neuregelung aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Änderung der Aufgaben und Kompetenzen der IHKs und keine Verschiebung der Kompetenzen zwischen IHKs und DIHK vorgesehen.
Reaktion auf Urteil des BVerwG
Die Gesetzesänderungen tragen einem Urteil des BVerwG Rechnung, das es dem Mitglied einer IHK erlaubt, bei wiederholten kompetenzüberschreitenden Äußerungen der Vertreter des DIHK den Austritt seiner IHK zu verlangen (BeckRS 2020, 37069). Sie dienen nach Mitteilung des Ministeriums dazu, das System der Selbstverwaltung und die Interessenswahrnehmung zugunsten von rund vier Millionen meist mittelständischen Unternehmen auf Bundesebene zu erhalten.