Bundeskabinett genehmigt Cosco-Einstieg nur teilweise

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch im Streit um den Einstieg des chinesischen Staatsunternehmens Cosco im Hamburger Hafen eine Teiluntersagung im Investitionsprüfverfahren beschlossen. Cosco kann danach einen Anteil unterhalb von 25% an der HHLA Container Terminal Tollerort GmbH erwerben. Eine strategische Beteiligung an der HHLA CTT werde verhindert und der Erwerb auf eine reine Finanzbeteiligung reduziert, so das Bundeswirtschaftsministerium.

Neue Investitionsprüfung beim Erwerb weiterer Anteile

Grund für die Teiluntersagung sei das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Mit der Teiluntersagung werde zugleich sichergestellt, dass die Schwelle von 25% auch künftig nicht ohne neues Investitionsprüfverfahren überschritten werden kann. Möchte der Erwerber Cosco beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anteile erwerben, so löse jeder Erwerbsvorgang, der die Schwelle von 25% überschreitet, eine neue Investitionsprüfung aus.

Führungskräfte dürfen nicht selbstständig entscheiden

Zudem werde den Erwerberinnen untersagt, in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle der HHLA CTT zu erlangen, die über den durch einen Stimmrechtsanteil unterhalb von 25% vermittelten Einfluss hinausgeht. Es dürfe also nicht über Sonderrechte zu einem atypischem Kontrollerwerb kommen, heißt es in der Mitteilung. Entsprechend werde den Erwerberinnen unter anderem untersagt, sich vertraglich Vetorechte bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen einräumen zu lassen. Auch werde im Zuge der Teiluntersagung beispielsweise untersagt, Mitglieder der Geschäftsführung oder Personen in operativen Führungspositionen zur selbstständigen Entscheidung zu benennen.

Gefahr für öffentliche Ordnung oder Sicherheit als Maßstab

In einem sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahren kann gemäß §§ 55 ff. Außenwirtschaftsverordnung ein Erwerb eines Nicht-EU ansässigen Unternehmens durch die Bundesregierung geprüft werden. Prüfmaßstab ist dabei, ob der Erwerb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine Volluntersagung sowie eine Teiluntersagung können nach den Regeln für die Investitionsprüfung, konkret nach § 13 Abs. 3 S. 1 AWG, nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen, das heißt sie bedürfen eines Kabinettbeschlusses. In einem nächsten Schritt wird die Teiluntersagung jetzt der Erwerber- und Veräußererseite zugestellt. Es handelt sich formal um einen Verwaltungsakt.

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2022.