Bundeskabinett bringt Reform der Betriebsrente auf den Weg

Die Bundesregierung will die betriebliche Altersversorgung (bAV) stärken. Das Bundeskabinett hat dafür am 21.12.2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, richten sich die Maßnahmen insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen. Für die Sozialpartner sollen die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt werden, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setze. Durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen blieben Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach der geplanten Neuregelung teilweise anrechnungsfrei. 

Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz)

Im Betriebsrentengesetz werde es den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sogenannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall seien auch keine Mindest- beziehungsweise Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Die neue Betriebsrente werde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben sei es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte könnten vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Daneben werde im Betriebsrentengesetz die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung verankert ("Opting-Out"- beziehungsweise "Optionsmodelle").

Neuerungen im Sozialrecht

Im Sozialrecht sollen neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt werden. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge blieben freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 Euro anrechnungsfrei. Damit werde ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt, heißt es in der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung würden über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten künftig genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie blieben also in der Verrentungsphase beitragsfrei. Außerdem soll die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als objektiv neutrale Informationsquelle auch für die betriebliche Altersversorgung ausgebaut werden. Mit dem Gesetzentwurf werde schließlich auch die seit 2008 in unveränderter Höhe bestehende Grundzulage bei der Riester-Rente angehoben und das Verfahren zur Riester-Förderung verbessert.

Steuerliche Förderung soll optimiert werden

Für Geringverdiener soll nach der geplanten Neuregelung ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Der Förderbetrag betrage 30% und werde an den Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt, so das Finanzministerium. Der Förderbetrag richte sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr betrage der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.

Flexibilisierung und Vereinfachung des steuerfreien bAV-Dotierungsrahmens

Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen soll zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht werden. Dieser betrage 8% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG). Die 20% Pauschalbesteuerungsmöglichkeit werde beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr würden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8% der RV-BBG angerechnet. Außerdem werde der steuerfreie Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum zehnfachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.

Riester-Rente soll gestärkt werden

Zusätzlich seien Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht worden. Die jährliche Grundzulage soll von gegenwärtig 154 Euro auf 165 Euro angehoben werden. Es gebe Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren würden die Verfahren verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2016.

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