Bundeskabinett bringt Inflationsausgleichsprämie auf den Weg

Unternehmen sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abmilderung der Inflation bis Ende 2024 eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlen können. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie umgesetzt werden kann. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Lindner: Unbürokratische Option für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

"Die steigenden Preise belasten Menschen und Betriebe", sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP). Mit der steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie würde Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unbürokratische Option an die Hand gegeben, betonte er.

Hinweis auf Zusammenhang mit Preissteigerung reicht aus

Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung würden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genüge nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich mache, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehe.

Steuerliche Privilegierung wird im SGB II nachvollzogen

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2022.