Entgelte werden in drei Schritten angehoben
Wie das Ministerium informiert, hatten die Tarifvertragsparteien einen gemeinsamen Antrag auf Erlass einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 AEntG für den von ihnen geschlossenen Tarifvertrag eingereicht. Der Tarifvertrag enthalte erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte. Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 01.04.2019 gelte damit für die Branche ein Mindestlohn 1 in Höhe von 15,72 Euro und ein Mindestlohn 2 in Höhe von 15,79 Euro je Zeitstunde. In drei Schritten bis zum 01.01.2022 würden die Entgelte angehoben.
Verordnung über vergabespezifisches Mindestentgelt in der Aus- und Weiterbildung gebilligt
Zudem habe das Bundeskabinett auch die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder SGB III für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 gebilligt. Mit dieser Verordnung werde zum zweiten Mal ein vergabespezifisches Mindestentgelt auf Bundesebene festgesetzt. Bis zum Jahr 2022 solle das Mindestentgelt auf brutto 17,18 Euro beziehungsweise 17,70 Euro je Zeitstunde steigen. Mit dem vergabespezifischen Mindestentgelt würden bestehende Lücken der fünften Mindestlohnverordnung geschlossen.