Weiter Regelungsbereich
Der Regelungsbereich der Verordnung sei sehr weit, schreibt das Ministerium. Die Regelungen zur ionisierenden Strahlung reichten vom beruflichen über den medizinischen Strahlenschutz bis hin zum Schutz der Bevölkerung. Sie dienten der Ergänzung und Konkretisierung des im Jahr 2017 verkündeten Strahlenschutzgesetzes. Beide Regelwerke zusammen sollen einen umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung gewährleisten und die Richtlinie 2013/59/Euratom umsetzen.
Regelungen für Ausweisung von Radonvorsorgebieten
Zudem werde der Auftrag aus dem aktuellen Koalitionsvertrag umgesetzt, den Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung weiter zu verbessern. Zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden Edelgas Radon seien etwa Regelungen für die Ausweisung sogenannter Radonvorsorgebiete vorgesehen. In diesen Gebieten müsse für Neubauten schon nach der genannten Richtlinie gewährleistet sein, dass der Zutritt von Radon aus dem Boden in die Gebäude verhindert oder erschwert werde. Radon gelte neben Tabakrauch als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.
Einsatz von Lasern zu nichtmedizinischen Zwecken wird geregelt
Mit den Regelungen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen würden erstmals rechtliche Anforderungen an den sicheren Betrieb nichtionisierender Strahlungsquellen festgelegt, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Hierzu gehörten etwa Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall. Bislang könnten diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich sei.
Facharztvorbehalt bei Entfernung von Tätowierungen mittels Laser
Derartige Anwendungen seien jedoch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für die zu behandelnden Personen verbunden, wie beispielsweise Verbrennungen, Narbenbildung und die Erschwerung der Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen. Diese Regelungslücke solle nun geschlossen werden. Beispielsweise solle die Entfernung von Tätowierungen mittels Laser künftig nur noch von Fachärzten vorgenommen werden dürfen. Damit betroffene Betriebe sich auf die neue Rechtslage einstellen könnten, enthalte der Verordnungsentwurf eine Übergangsfrist von drei Monaten für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Facharztvorbehalts bereits betrieben werden. Die Verordnung solle zeitgleich mit dem Strahlenschutzgesetz Ende Dezember 2018 in Kraft treten. Vorher müsse der Bundesrat zustimmen.