Neue Regeln für Ewigkeitsstiftungen
Mit der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts würden insbesondere die Voraussetzungen für Satzungsänderungen und die Auflösung und Aufhebung neu geregelt, heißt es in der entsprechenden Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Ewigkeitsstiftungen, die ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen können, sollen künftig ihren Zweck beschränken oder ihre Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestalten können. Wenn der Stiftungszweck durch diese Maßnahmen nicht dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, können nach der geplanten Neuregelung die Stiftungen aufgelöst oder aufgehoben werden.
Bundesstiftungsregister mit Publizitätswirkung
Zudem werde ein Verfahren geschaffen, durch das Stiftungen ohne Auflösung und Liquidation im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anderen Stiftungen zugelegt oder mit andern Stiftungen zusammengelegt werden können. Für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen soll es künftig ein Bundesstiftungsregister mit Publizitätswirkung geben, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Durch das Register soll die Transparenz über Stiftungen erhöht und den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden, erläutert das Bundesjustizministerium. Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt.