Verbraucherrechte bei Kaufgewährleistung werden gestärkt

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Verbraucherrechte bei der Kaufgewährleistung beschlossen. Er sieht unter anderem eine Update-Verpflichtung für Verkäufer digitaler Geräte vor, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Ferner wird die Mangelvermutung beim Verbrauchsgüterkauf von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Update-Verpflichtung für Verkäufer digitaler Geräte

Wie das Bundesjustizministerium am 10.02.2021 mitteilt, soll mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags" die Warenkauf-Richtlinie 2019/771/EU umgesetzt werden. Der Entwurf sehe dazu unter anderem die Einführung von Update-Pflichten für Verkäufer digitaler Geräte vor, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Dadurch solle die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache gewährleisten werden. Die Aktualisierungsverpflichtung bestehe für den Zeitraum, in dem der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten könne. Für die Dauer dieser berechtigten Erwartungen könnten etwa Aussagen in der Werbung, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der Preis maßgeblich sein.

Sonderregeln bei vereinbarter dauerhafter Bereitstellung digitaler Elemente

Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart sei (etwa ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen), würden Sonderbestimmungen eingeführt. So müsse der Verkäufer etwa dafür sorgen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

Längere Mangelvermutung beim Verbrauchsgüterkauf

Bei Kaufverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, soll die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.

Ergänzung der Garantiebestimmungen

Ferner werden laut Bundesjustizministerium die Bestimmungen für Garantien ergänzt. So müsse eine Garantieerklärung dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger – etwa in Papierform oder aber auch per E-Mail – zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung müsse zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2021.