Höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steige nach der Neuregelung auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steige auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung soll in Zukunft 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) beziehungsweise 4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro) betragen.
Rentenüberleitungsabschlussgesetz berücksichtigt
Die Rechengrößen für die neuen Länder werden 2018 erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt nach Mitteilung des Bundesministeriums zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die – genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) – bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen würden .
Einkommensentwicklung maßgeblich
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2019 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug nach Angaben des Ministeriums im Bundesgebiet 2,52%, in den alten Bundesländern 2,46% und in den neuen Bundesländern 2,83%. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung werde auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.