Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2019

Das Bundeskabinett hat am 10.10.2018 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilte, erhöht sich danach die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), auf 3.115 Euro pro Monat (2018: 3.045 Euro pro Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.870 Euro pro Monat (2018: 2.695 Euro pro Monat).

Höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steige nach der Neuregelung auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steige auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung soll in Zukunft 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) beziehungsweise 4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro) betragen.

Rentenüberleitungsabschlussgesetz berücksichtigt

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden 2018 erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt nach Mitteilung des Bundesministeriums zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die – genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) – bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen würden .

Einkommensentwicklung maßgeblich

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2019 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug nach Angaben des Ministeriums im Bundesgebiet 2,52%, in den alten Bundesländern 2,46% und in den neuen Bundesländern 2,83%. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung werde auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2018.

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