Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses
Nach dem Regierungsentwurf soll die von der Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR in allen Regelungen des BGB konsequent umgesetzt werden. Die GbR werde dabei nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft verstanden, sondern praxisnah am Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses ausgerichtet, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums.
GbR soll sich in Gesellschaftsregister eintragen lassen können
Um das Vertrauen ihrer Geschäftspartner zu gewinnen, könne sich die GbR künftig in ein öffentliches und rechtssicheres Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich sei die Eintragung aber nur, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben wolle.
Zusammenschluss von Freiberuflern als Personenhandelsgesellschaft
Freiberufler könnten sich künftig auch als Personenhandelsgesellschaft, beispielsweise als GmbH & Co. KG zusammenschließen. Dies ermögliche es, ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (beispielsweise Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).
Festschreibung eines Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften
Für Personenhandelsgesellschaften soll zudem ein im Gesetz festgeschriebenes Beschlussmängelrecht eingeführt werden. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse seien dann nicht mehr automatisch nichtig, sondern mit einer befristeten Klage anfechtbar, so das Bundesjustizministerium.