Gewährung einer Lizenzboxregelung nur bei Erfüllung des "Nexus-Ansatzes"
Wie das Ministerium erläutert, sollen Gewinne durch Lizenzzahlungen nicht mehr in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen verschoben werden, die nicht den Anforderungen des BEPS-Projekts der OECD und G20 entsprechen. Nach Aktionspunkt 5 des BEPS-Projekts dürfe ein Staat Unternehmen nur dann eine Lizenzboxregelung gewähren, wenn das Unternehmen in dem Staat Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt und dafür effektiv Ausgaben gemacht hat ("Nexus-Ansatz"). Steuern sollen dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfinde, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt biete.
Anderenfalls Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen
Erfüllt ein Staat diese Anforderung für Zwecke des schädlichen Steuerwettbewerbs nicht, greifen laut Ministerium die Regelungen des Gesetzentwurfs: Die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen des Unternehmens in Deutschland werde eingeschränkt, wenn damit im Empfängerland Lizenzeinnahmen entstünden, die aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes nicht oder nur niedrig (unter 25%) besteuert würden. Um den Beteiligten ausreichend Zeit einzuräumen, solle die geplante EStG-Regelung auf entsprechende Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 anfallen, angewendet werden.
Schädliche Lizenzboxregelungen bis Ende Juni 2021 abzuschaffen oder anzupassen
Als schädlich eingestufte Lizenzboxregelungen müssen bis spätestens zum 30.06.2021 abgeschafft oder an den Nexus-Ansatz angepasst werden. Zudem sieht der Abschlussbericht vor, dass seit dem 30.06.2016 keine Neuzugänge zu bestehenden Präferenzregimes mehr zulässig sind, die nicht mit dem Nexus-Ansatz in Einklang stehen.