Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

Das Bundeskabinett hat am 20.03.2019 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 2017/828/EU (ARUG II) beschlossen. Dies teilte das Bundesjustizministerium am 20.03.2019 mit. Ziel der Richtlinie ist es, die Mitwirkung der Aktionäre bei  börsennotierten Gesellschaften zu verbessern sowie die grenzüberschreitende Information und Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern.

Mehr Mitspracherechte der Aktionäre bei Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand

Wie das Ministerium erläutert, sieht der Gesetzentwurf künftig ein größeres Mitspracherecht der Aktionäre bei der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung vor. Die Unternehmen würden verpflichtet, ein klares und verständliches Vergütungssystem festzulegen, das den Rahmen für die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat vorgebe. Über die Billigung dieses Systems habe die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zu beschließen. Das Votum der Hauptversammlung sei rechtlich nicht bindend, sondern habe nur beratenden Charakter. Erteile die Hauptversammlung dem Vergütungssystem eine Absage, müsse der Aufsichtsrat das Vergütungssystem aber überprüfen. Ferner müssten Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht über die geschuldete und die tatsächlich gewährte Vergütung erstatten.

Bessere Identifikation und Information der Aktionäre

Aktionäre börsennotierter Gesellschaften seien teilweise über eine lange Kette von Intermediären – insbesondere Kreditinstitute und Zentralverwahrer – miteinander verbunden. Um deren Identifikation zu verbessern, erhalte die börsennotierte Gesellschaft das Recht, von den Intermediären Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zu verlangen. Um den Informationsfluss zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären zu verbessern, sehe der Entwurf die Schaffung neuer Informationsansprüche vor.

Neue Pflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater

Zur Steigerung der Transparenz sind laut Ministerium zudem neue Offenlegungspflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater geplant. Ziel sei es, Interessenkonflikte zu vermeiden und leichter erkennbar zu machen, ob institutionelle Anleger oder Verwalter durch Fehlanreize Ziele verfolgen, die im Widerspruch zu den Interessen der Endbegünstigten stehen.

Wenig Anpassungsbedarf bei Geschäften mit nahestehenden Personen

Schließlich sehe die Richtlinie auch vor, wesentliche Geschäfte der börsennotierten Gesellschaft mit ihr nahestehenden Personen, denen ein höheres Missbrauchsrisiko innewohne, unmittelbar bei Abschluss bekanntzumachen und einer Zustimmungspflicht zu unterwerfen. Das Ministerium führt dazu aus, dass das deutsche Aktienrecht bereits differenzierte Regelungen zur Behandlung dieser Fälle enthalte. Die Richtlinienumsetzung könne daher an dieses Regelungssystem anknüpfen und erfordere nur wenige Anpassungen der bereits etablierten Regelungen.

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2019.