Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu Änderung des Soldatengesetzes

Das Bundeskabinett hat am 03.06.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften beschlossen. Wie das Bundesverteidigungsministerium mitteilt, soll damit eine schnellere und angemessene Reaktion der Bundeswehr auf bestimmte Dienstpflichtverletzungen – wie zum Beispiel in Fällen von Extremismus – ermöglicht werden. Zugleich sollen Truppendienstgerichte entlastet und Verfahren effizienter und schneller werden.

Bessere Ahndung besonders schwerer Dienstvergehen

Mit dem Gesetzentwurf soll zunächst das Soldatengesetz geändert und die Möglichkeit eröffnet werden, auf besonders schwere Dienstvergehen auch dann schnell und wirksam dienstrechtlich reagieren zu können, wenn sie von Soldaten auf Zeit begangen werden, die bereits länger als vier Jahre dienen. In besonders schweren Fällen soll als Reaktion auf schuldhafte Dienstpflichtverletzungen das Dienstverhältnis zeitnah beendet werden können, wenn das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde und das Dienstverhältnis noch nicht länger als acht Jahre besteht.

Schneller wirksam werdende schuldangemessenen Reaktion

Bisher kommt eine Beendigung des Dienstverhältnisses von Soldaten auf Zeit nach dem vierten Dienstjahr nur durch eine strafrechtliche Verurteilung oder durch Entfernung aus dem Dienstverhältnis im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens in Betracht. Beide Verfahren brächten es mit sich, den Soldaten noch über einen langen, häufig über mehrere Jahre dauernden Zeitraum im Dienstverhältnis belassen zu müssen, heißt es in der Mitteilung des Verteidigungsministeriums. Gerade bei schwerwiegenden Dienstvergehen, wie beispielsweise Fälle von politischem Extremismus oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung, etwa im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder Kinderpornographie, gewähre die Neuregelung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit mehr Flexibilität und über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit einer schneller wirksam werdenden, tat- sowie schuldangemessenen Reaktion außerhalb langwieriger disziplinargerichtlicher Verfahren.

Größere Anwendungsbreite bestehender Disziplinarmaßnahmen

Durch die weiteren Änderungen der Wehrdisziplinarordnung werde vorgesehen, bereits auf einfacher disziplinarrechtlicher Ebene künftig effektiver auf Dienstvergehen reagieren zu können. Dabei sei mit der Gesetzesänderung keine Verschärfung des Disziplinarrechts beabsichtigt. Vielmehr werde die Anwendungsbreite bestehender Disziplinarmaßnahmen vergrößert, um eine unmittelbare und spürbare Reaktion auf ein Fehlverhalten zu ermöglichen, ein zeitintensives und die Soldaten belastendes gerichtliches Disziplinarverfahren zu vermeiden und die Truppendienstgerichte zu entlasten.

Weniger gerichtliche Disziplinarverfahren erwartet

So werde zum einen die Höchstgrenze für die Bemessung der Disziplinarbuße auf den zweimonatigen Betrag der Dienstbezüge beziehungsweise des Wehrsolds erweitert und dadurch der Handlungsspielraum der Disziplinarvorgesetzten gestärkt. Auf diese Weise könne den dienstrechtlichen Erfordernissen des Alltags künftig schneller und effektiver Rechnung getragen werden, so das Verteidigungsministerium. Zum anderen soll die Ahndungsfrist auf zwölf Monate verlängert werden. Bisher können Disziplinarvorgesetzte nicht mehr handeln, wenn das Dienstvergehen länger als sechs Monate zurückliegt. Wenn Dienstvergehen von nun an länger durch die Disziplinarvorgesetzten geahndet werden könnten, erweitere sich ihr Handlungsrahmen und verringere sich zugleich die Anzahl gerichtlicher Disziplinarverfahren, erläuterte das Ministerium.

Kostenloses Bahnfahren in Uniform

Schließlich ist mit dem Gesetzesvorhaben noch eine weitere Änderung des Soldatengesetzes verbunden. Aufgenommen werden soll eine Vorschrift zum kostenlosen Bahnfahren für Soldaten in Uniform und der Anspruch der Soldaten soll gesetzlich verankert werden. Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs bleibt laut Ministerium einer Rechtsverordnung vorbehalten.

Redaktion beck-aktuell, 3. Juni 2020.

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