Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Das Bundeskabinett hat am 05.04.2017 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Dies hat das Bundesjustizministerium mitgeteilt. Eine Verschärfung der Rechtslage sei insbesondere mit Blick auf im Ausland geschlossene Ehen für erforderlich, so Bunesjustizminister Heiko Maas (SPD). Es seien vermehrt Minderjährige nach Deutschland geflüchtet, die bereits verheiratet seien, darunter auch unter 16-Jährige. "Wir dürfen keine Ehen dulden, die Minderjährige in ihrer Entwicklung beschädigen."

Eheschließung erst ab 18 - Ausnahmen in besonderen Härtefällen

Das Ministerium erläutert: Nach der geplanten Neuregelung soll im deutschen Eheschließungsrecht das Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt werden. Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Von einer Aufhebung kann in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

Ehen von Personen unter 16 Jahren unwirksam

Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sollen unwirksam sein. Eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es nach der Neuregelung für diese Ehen nicht. Diese Grundsätze würden auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen gelten.

Jugendamt muss auch minderjährige unbegleitete verheiratete Flüchtlinge in Obhut nehmen

Mit dem Gesetzentwurf wird weiter klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird eine verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ob der Minderjährige von seinem Ehegatten zu trennen ist.

Änderung des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes

Durch eine Änderung des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes wirkt der Gesetzentwurf zudem gleichzeitig den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Nachteilen entgegen, die für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit der Ehe oder deren Aufhebung anderenfalls entstehen könnten.

Bußgeldbewehrtes Trauungsverbot

Der Gesetzentwurf enthält überdies ein bußgeldbewehrtes Trauungsverbot für Minderjährige. Damit soll verhindert werden, dass Kinder trotz des Verbots, eine staatliche Ehe zu schließen, im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst werden, die für sie in sozialer oder psychologischer Hinsicht einer Ehe vergleichbar ist, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums.

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2017.

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