Bundeskabinett beschließt Sozialschutz-Paket

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürger sollen abgefedert werden, indem der Zugang in die Grundsicherungssysteme vorübergehend erleichtert wird. Auch die Bemessung des Kinderzuschlags wird vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst und die Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte gelockert. Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge werden finanziell unterstützt. Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und soll bereits am 29.03.2020 in Kraft treten, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt.

SGB-II-Leistungen: Schnell und unbürokratisch

Damit niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in existenzielle Not gerät, sollen SGB-II-Leistungen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 vorgesehen: eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen, eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31.12.2020 verlängern. Die Jobcenter werden durch die Möglichkeit, Weiterbewilligungen auch ohne Antrag vornehmen zu können, entlastet.

Entsprechende Maßnahmen für Bereich des SGB XII

Die Maßnahmen für das SGB II sollen auch im SGB XII nachvollzogen werden. Denn erhebliche Einkommenseinbußen könnten auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen, die bisher keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bezogen haben. Dies gilt laut Ministerium insbesondere im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus könnten auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen. Daher sollen auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht erleichternde Regelungen gelten. Deshalb seien die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen worden.

Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag

In vielen Familien reduziere sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Um die Folgen abzumildern, soll der Kinderzuschlag befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst. Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden. Zudem erfolge eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen, so das Ministerium. Um die Familienkasse zu entlasten und Familien im Kinderzuschlag einfacher zu unterstützen, soll außerdem eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden.

Verminderte Anrechnung des Entgelts aus Zusatztätigkeit auf Kurzarbeitergeld

Da bestimmte Branchen und Berufe in der aktuellen Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar seien, will die Regierung hier sicherstellen, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Gemeint ist insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Durch den im neuen § 421c SGB III geregelten vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld soll hier ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie zum Beispiel in der Landwirtschaft, aufzunehmen.

Ausweitung der Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung

Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet werden.

Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften bundesweit ermöglichen

In das Arbeitszeitgesetz soll eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.

Mehr zulässiger Hinzuverdienst bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit durch Rentner

Auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Das könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.

Finanzielle Unterstützung für soziale Dienstleister und Fürsorgeeinrichtungen

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies wird laut Ministerium umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Voraussetzung hierfür sei, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag soll zunächst bis zum 30.09.2020 gelten und bis zum 31.12.2020 verlängert werden können.

Schriftliche Abstimmung der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger 

Die Möglichkeit der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger zur schriftlichen Abstimmung wird erweitert.

Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung

In das Infektionsschutzgesetz soll ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen werden. Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie zum Beispiel die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens soll für bis zu sechs Wochen gewährt werden und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt laut Ministerium nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende 2020.

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2020.