Bundeskabinett beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Die Gründung und die Wahl von Betriebsräten soll leichter werden. Das Bundeskabinett hat dafür am Mittwoch den Entwurf eines Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen. Verbessert werden soll auch der Kündigungsschutz für diejenigen, die eine Betriebsratsprüfung initiieren. Die geplante Neuregelung sieht zudem unter anderem Anpassungen des Sprecherausschussgesetzes, der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und im Bereich Digitalisierung vor.

Zahl der erforderlichen Stützunterschriften wird reduziert

Der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens wird nach den Plänen der Bundesregierung ausgeweitet und die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert. Mit diesen Regelungen werde die Gründung von Betriebsräten erleichtert, insbesondere in kleineren Betrieben, betont das Bundesarbeitsministerium.

Streichung der Altersgrenze für Auszubildende von 25 Jahren

Zukünftig soll es für das aktive und passive Wahlrecht von Auszubildenden zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nur noch auf den Status als Auszubildender ankommen. Die Altersgrenze für Auszubildende von 25 Jahren werde gestrichen. Damit werde der Lebensrealität Rechnung getragen, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Auszubildende würden im Schnitt älter, ihre besonderen betrieblichen Interessen, die sie über die Jugend- und Auszubildendenvertretung einbringen könnten, bestehe aber unabhängig von ihrem Alter.

Einschränkungen bei Anfechtung von Betriebsratswahlen

Die Anfechtung von Betriebsratswahlen wegen Fehlern in der Wählerliste werde unter bestimmten Vorgaben eingeschränkt. Damit würden treuwidrige Anfechtungen vermieden und die Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen erhöht.

Schutz vor Kündigung bei geplanter Betriebsratsgründung

Die Zahl der gegen ordentliche Kündigungen besonders geschützten Einladenden zu Wahlversammlungen werde von drei auf sechs erhöht, so das Bundesarbeitsministerium. Außerdem werde ein besonderer Kündigungsschutz gegen ordentliche, verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen für Arbeitnehmer eingeführt, die ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen. So würden Betriebsratsgründungen erleichtert, indem das Engagement der Arbeitnehmer in dieser sensiblen Phase besser geschützt werde.

Reaktion auf Einsatz Künstlicher Intelligenz

Der Gesetzentwurf reagiere auf den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Arbeitswelt: Es werde klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch dann greifen, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb eingesetzt werden soll. Es werde außerdem sichergestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei Personalauswahlrichtlinien auch dann greifen, wenn sie durch oder mithilfe einer KI erstellt wurden. Wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss, gelte die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.

Mitbestimmungsrecht bei Ausgestaltung mobiler Arbeit

Betriebsräte sollen bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht erhalten und könnten so für einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen bei mobiler Arbeit eintreten.

Anrufung der Einigungsstelle bei Fragen beruflicher Bildung

Bei Fragen der beruflichen Bildung sollen Arbeitgeber und Betriebsrat künftig die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen können, wenn sie sich nicht über konkrete Maßnahmen einigen können. Die Einigungsstelle soll versuchen, eine Einigung der Parteien herbeizuführen, ohne dass ein Einigungszwang besteht.

Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen

Betriebsratsarbeit soll künftig, auch außerhalb der Covid-19-Pandemie, rechtssicher unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel möglich sein. Betriebsräte sollen deshalb, unter Achtung des Vorrangs der Präsenzsitzung, allein und frei entscheiden können, ob sie bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zurückgreifen. Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widerspricht, müsse eine Präsenzsitzung stattfinden.

Digitalisierung der Betriebsratsarbeit

Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan sollen künftig mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden können. Entsprechendes werde für den Spruch der Einigungsstelle klargestellt, so das Arbeitsministerium. Damit werde die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit erleichtert.

Arbeitgeber als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO

Es erfolge eine Klarstellung, dass der Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber würden verpflichtet, sich bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu unterstützen. Mit dieser Regelung solle der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Betriebsrat einerseits im Rahmen seiner Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, andererseits aber rechtlich nach außen nicht verselbstständigt ist.

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2021.