Bundeskabinett beschließt Anpassung des Energiesicherungsgesetzes

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett heute in einem schriftlichen Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für eine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Folgeänderungen, unter anderem des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Formulierungshilfe wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht. Ziel ist ein schneller Abschluss des parlamentarischen Verfahrens.

Preisanpassungsrecht zur Verteilung der Kostenbelastung

Mit dem Entwurf werden laut Bundeswirtschaftsministerium vor allem Anpassungen im Energiesicherungsgesetz vorgenommen, um die Instrumente zur Stärkung der Vorsorge noch einmal zu erweitern. Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG werde ein neues, alternatives Instrument eingeführt, das sogenannte saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG. Dabei handele es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können. Beide Instrumente – sowohl das Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG als auch das saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG – seien an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Fall weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.

Lieferketten aufrechterhalten – Kaskadeneffekte verhindern

Übergreifendes Ziel beider, alternativ zueinanderstehender Preisanpassungsrechte ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So sei bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird, so das Bundeswirtschaftsministerium. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohten finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen weg, drohten ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, könnten außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte befristet und unten engen Voraussetzungen erforderlich und dann aktiviert werden.

Stabilisierungsmaßnahmen für Energieunternehmen

Des Weiteren würden in § 29 EnSiG befristet gesellschaftsrechtliche Anpassungen eingeführt, die es der Bundesregierung ermöglichen und erleichtern, Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor zu stabilisieren, fährt das Wirtschaftsministerium fort. Denn auch diese Stabilisierungsmaßnahmen könnten notwendig sein, um Marktprozesse aufrechtzuerhalten und auch hier Kaskadeneffekte zu vermeiden. Für Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor, die nach § 17 EnSiG unter Treuhandverwaltung des Bundes stehen, würden zusätzlich mit § 17a EnSiG ergänzende Regelungen für Kapitalmaßnahmen getroffen. Stabilisierungsmaßnahmen für Energieunternehmen könnten helfen, dass Preisanpassungsmechanismen nicht zum Einsatz kommen müssen.

Befugnisse für Maßnahmen zur Energieeinsparung

Daher werde im Gesetz in der Rangfolge der verschiedenen Instrumente klargestellt, dass die Stabilisierungsmöglichkeiten im Sinn des § 29 Abs. 1 EnSiG vorrangig zu den beiden Preisanpassungsmechanismen zu prüfen sind. Zusätzlich werde auch der Instrumentenkasten für mögliche Einzelmaßnahmen zum Energiesparen noch einmal erweitert, so das Bundeswirtschaftsministerium. Mit einer neuen Verordnungsermächtigung sollen Maßnahmen auch vor Eintritt des Krisenfalls und vor dem Einsatz der Bundeslastverteilung getroffen werden können, also zum Beispiel bereits nach Ausrufung der Frühwarnstufe Gas. Durch Rechtsverordnung könnten so beispielsweise Maßnahmen zur Energieeinsparung geregelt werden.

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2022.