Bundeskabinett beschließt Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Das Bundeskabinett hat am 25.01.2017 zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die zu Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer führen. Zum einen sollen ab September 2018 Vorgaben für realitätsnähere Abgastests greifen und die so ermittelten CO2-Werte bei der Berechnung der Kfz-Steuer einfließen. Zum anderen soll mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes den Bedenken der EU-Kommission hinsichtlich der Einführung der Infrastrukturabgabe, also der Pkw-Maut, für die Kraftfahrzeugsteuer Rechnung getragen werden. Hierzu werde die ökologische Lenkungswirkung der Steuerentlastungsbetrag für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse verstärkt, heißt es in einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums.

Höhere Steuerentlastung für besonders umweltfreundliche Autos

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht künftig für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen insgesamt eine Entlastung vor, die über der Infrastrukturabgabe liegt. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Steuerentlastungsbeträge je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum für Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse von bisher 2 Euro auf 2,32 Euro bei Fremdzündungsmotoren und von bisher 5 Euro auf 5,32 Euro bei Selbstzündungsmotoren erhöht werden. Zur weiteren Verstärkung dieser ökologischen Komponente soll die Steuerentlastung je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum für die Dauer von zwei Jahren ab dem Beginn der Abgabenerhebung nach dem Infrastrukturabgabengesetz für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren 2,45 Euro und mit Selbstzündungsmotoren 5,45 Euro betragen.

Weltweit harmonisierte Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen

Der Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sieht vor, dass für die Kraftfahrzeugsteuer ab 01.09.2018 die im Rahmen eines neuen Testverfahrens ermittelten realitätsnäheren CO2-Werte anzuwenden sind. Die verpflichtende Einführung einer weltweit harmonisierten Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge (WLTP) ist in der EU für Neufahrzeuge schrittweise vorgesehen. Sie beginnt mit der Verabschiedung der hierzu erforderlichen Rechtsakte im Frühjahr 2017. Ab dem 01.09.2018 sollen die neuen CO2-Werte für die Erstzulassung von Pkw verbindlich werden.

Gleicher Stichtag soll Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen

Um Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, werde in Deutschland als Stichtag zur Anwendung der nach WLTP ermittelten CO2-Werte für die Besteuerung von Neufahrzeugen ebenfalls der 01.09.2018 festgelegt. Ohne die Stichtagsregelung käme es zu einem für Verbraucher intransparenten gleitenden Übergang im Zeitraum bis August 2018, sobald das geänderte Unionsrecht in Kraft tritt und Hersteller sukzessive auf das neue Verfahren umstellen, heißt es in der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums.

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2017.