Erweiterte Anordnungsbefugnis für Behörden
Das Änderungsgesetz sorge mit einer Reihe kleinerer Anpassungen und Ergänzungen dafür, den Vollzug des Strahlenschutzrechts weiter zu verbessern – auch durch Vereinfachungen. So werde es etwa den zuständigen Behörden erleichtert, den umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung mit Hilfe von Anordnungen zu gewährleisten. Und die arbeitsplatzbezogenen Regelungen zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden, radioaktiven Edelgas Radon würden um wichtige Mess- und Informationspflichten an die zuständige Behörde ergänzt, die so schneller von der Aufgabe oder Veränderung eines Arbeitsplatzes mitbekomme.
Ultrakurzpulslaser mit geringem Strahlenrisiko künftig nur noch anzeigepflichtig
Außerdem müssten künftig sogenannte Ultrakurzpulslaser, die im industriellen Bereich zur Anwendung kämen und Röntgenstrahlung erzeugten, aber eine bestimmte Strahlungsdosis nicht überschritten, bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Einer Genehmigung bedürfe es für diese Anlagen nicht mehr. Das trage dem unterschiedlichen Gefahrenpotential von Lasergeräten, die Röntgenstrahlung erzeugten, Rechnung und verringere bürokratischen und organisatorischen Aufwand. Auch Klarstellungen im Zusammenhang mit der Genehmigungs- und Anzeigepflicht von Röntgengeräten trügen zu einer besseren Vollziehbarkeit der entsprechenden Regelungen bei.