Gerichte sollen Strafprozesse wegen Corona-Krise länger unterbrechen dürfen

Gerichte sollen laufende Strafprozesse wegen der Corona-Krise länger als bisher erlaubt unterbrechen dürfen. Wie das Bundesjustizministerium am 17.03.2020 mitteilte, arbeite es an einer Regelung, die eine Pause für maximal drei Monate und zehn Tage gestatte. Das solle verhindern, dass viele Hauptverhandlungen platzen und neu begonnen werden müssen. Die verlängerte Frist solle etwa gelten, wenn der Gerichtsbetrieb eingeschränkt ist oder ältere, zur Risikogruppe gehörende Personen beteiligt sind.

Befristeter Hemmungstatbestand geplant

Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden. In § 10 EGStPO solle nunmehr ein befristeter Hemmungstatbestand für die Unterbrechung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 abstelle. Der Tatbestand sei weit gefasst und erfasse sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen entgegenstünden. Die Dauer der Hemmung sei nach den Plänen des Ministeriums auf längstens zwei Monate begrenzt. Die Vorschrift des § 229 StPO gelte im Übrigen uneingeschränkt, sodass eine Hauptverhandlung maximal für drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden kann, heißt es in der Mitteilung. Beginn und Ende der Hemmung stelle das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest (§ 229 Absatz 3 Satz 4 StPO).

Redaktion beck-aktuell, 18. März 2020.