Befristeter Hemmungstatbestand geplant
Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden. In § 10 EGStPO solle nunmehr ein befristeter Hemmungstatbestand für die Unterbrechung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 abstelle. Der Tatbestand sei weit gefasst und erfasse sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen entgegenstünden. Die Dauer der Hemmung sei nach den Plänen des Ministeriums auf längstens zwei Monate begrenzt. Die Vorschrift des § 229 StPO gelte im Übrigen uneingeschränkt, sodass eine Hauptverhandlung maximal für drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden kann, heißt es in der Mitteilung. Beginn und Ende der Hemmung stelle das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest (§ 229 Absatz 3 Satz 4 StPO).